Nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung liegt ein Durchgangsverkehr nicht vor, wenn die jeweilige Fahrt dazu dient, ein Grundstück zu erreichen oder zu verlassen, welches an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße liegt oder allein über ein solche erschlossen ist.

Sachverhalt:

Wer auf einer öffentlichen, aber für den Durchgangsverkehr nicht zugelassenen Straße ein Grundstück anfährt, muss es nicht auf dem gleichen Wege wieder verlassen. Selbst wenn er im Ergebnis der An- und Abfahrt die gesperrte Straße also von einem Ende zum anderen durchquert, verstößt er hiermit nicht gegen die ausgewiesene Verkehrsbeschränkung. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden (Az. 2 Ss OWi 164/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatten Polizeibeamte den betroffenen Lkw-Fahrer auf einer Bundesstraße angehalten. Diese war mit einem entsprechenden Zusatzschild für den Durchgangsverkehr von Lastwagen seiner Größe gesperrt. Allerdings konnte der Fahrer nachweisen, dass er unterwegs in einem an der Straße gelegenen Unternehmen Leergut abgeladen und Frachtpapiere übernommen hatte. Was das zunächst mit dem Fall beauftragte Amtsgericht allerdings nicht akzeptieren wollte. Der Fahrer hätte die für ihn gesperrte Strecke nach der zwar zulässigen Anfahrt wieder auf dem kürzesten Weg verlassen müssen. Womit er bei der Abfahrt in entgegengesetzter Richtung also vorsätzlich gegen Recht und Gesetz verstoßen habe.

Richter: Ausnahme gilt für erlaubte An- und Abfahrt gesondert

Das sahen die Oberlandesrichter weniger pedantisch. "Nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung liegt ein Durchgangsverkehr nicht vor, wenn die jeweilige Fahrt dazu dient, ein Grundstück zu erreichen oder zu verlassen, welches an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße liegt oder allein über ein solche erschlossen ist", erklärt Rechtsanwalt Peter Muth (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Sowohl die Einfahrt des Lkws in den beschränkten Bereich wie auch die nachfolgende Weiterfahrt des Betroffenen in gleicher Richtung unterliegt dieser Ausnahmeregelung. Die vom Amtsgericht beanstandete Ausfahrt diente im Sinne des genannten Ausnahmetatbestandes dazu, ein im Verbotsgebiet gelegenes Grundstück zu verlassen, und stellt daher keinen verbotenen Durchgangsverkehr dar. Obwohl der Betroffene das Verbotsgebiet hierbei nicht auf dem kürzesten Weg verließ. Von einer solchen Einschränkung ist im Gesetzestext nämlich nirgendwo die Rede.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline