Nach Urteil des AG Solingen (Az. 12 C 638/12), kann nach einem Verkehrsunfall bei einem Totalschaden der restliche Tankinhalt ein ersatzfähiger Schaden darstellen. Da nicht weitergefahren werden könne, sei der Kraftstoff nutzlos.

Der Sachverhalt

Nach dem konstruktiven Totalschaden seines Fahrzeuges begehrte der Kläger den Ersatz des im Tank befindlichen Kraftstoffes.

Das Urteil des Amtsgerichts Solingen (Az. 12 C 638/12)

Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von 77,00 € aus § 7 STVG in Verbindung mit § 115 VVG. Der restliche Kraftstofftankrest in Höhe von 55 Litern stelle einen ersatzfähigen Schaden dar. Durch das Gutachten eines Sachverständigenbüro, das den Kraftstoffrest ermittelt hatte, wurde substantiiert dargelegt, das sich ein entsprechender Kraftstoffrest im PKW zum Unfallzeitpunkt befand.

Da nach dem Totalschaden nicht weiter gefahren werde, sei der Kraftstoff für den Kläger nutzlos und stelle eine Schadensposition dar. Hätte der Unfall nicht stattgefunden wäre der Kraftstoff vom Kläger verbraucht worden. Der Kraftstoffrest ist gem. § 287 ZPO zu schätzen und mit 1,40 € pro Liter anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Wert von 77,00 € ergibt.

Der Kläger hätte das Benzin auch abpumpen können!

Aus dem Urteil: [...] Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen, indem er den Kraftstoff nicht abgepumpt hat. Das Abpumpen des Kraftstoffes selber hätte dem Kläger Kosten verursacht. Es kann dem Kläger als Privatperson auch nicht zugemutet werden, dass er einen entsprechenden Vorgang organisiert. Zudem ist abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht derart werthaltig wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff. Daher ergibt sich nicht, dass ein Abpumpen des Kraftstoffes den Schaden tatsächlich vermindert, oder ausgeschlossen hätte [...]

Gericht:
Amtsgericht Solingen, Urteil vom 18.06.2013 - 12 C 638/12

AG Solingen
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