Zwei Oldtimer-Besitzer sahen durch die Zuteilung von Kennzeichen mit Euro-Feld das historische Erscheinungsbild der liebevoll restaurierten Fahrzeuge beeinträchtigt. Mit Urteil hat das VG Minden die Klagen abgewiesen. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter sei nicht ausschlaggebend.

Der Sachverhalt

Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Minden die Klagen von zwei Oldtimer-Besitzern aus dem Kreis Paderborn abgewiesen, die gegen die Zuteilung von Kennzeichen mit Euro-Feld geklagt hatten. Beiden waren aus nicht mehr zu klärenden Umständen in den Jahre 2007 und 2011 Kennzeichen zugeteilt worden, die zwar die H-Kennzeichnung, aber nicht das seit 1997 verbindliche Euro-Feld aufwiesen.

Der beklagte Kreis Paderborn hatte die Einziehung dieser Kennzeichen angeordnet. Hiergegen wandten sich die Kläger, weil sie der Auffassung sind, durch das Eurokennzeichen werde das historische Erscheinungsbild der liebevoll restaurierten Fahrzeuge beeinträchtigt.

Die Entscheidung

Dem folgte das Gericht nicht: Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter sei nicht ausschlaggebend. Das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr sei vielmehr einheitlich vorgeschrieben. Ausnahmen aus optischen Erwägungen seien nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Anderenfalls müssten je nach Alter der Fahrzeuge die verschiedensten - heute nicht mehr gültigen - historischen Kennzeichen vergeben werden. Die Interessen der Halter seien dadurch gewahrt, dass der Kreis Paderborn die Kosten der Umrüstung übernehme.

Gericht:
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 06.06.2013 - 2 K 2930/12 und 2 K 2931/12

VG Minden
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