Ab welchem Betrag liegt ein "bedeutender Fremdschaden" im Sinne des § 69 II Nr.3 StGB vor mit der Folge, dass der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges bewertet werden kann und ihm daher eine Fahrerlaubnisentziehung droht?

Der Sachverhalt

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Angeklagten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen, wenn an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Die herrschende Meinung ist bisher davon ausgegangen, dass die Grenze zum bedeutenden Fremdsachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei 1.300,00 Euro liegt.

Ein Betrag, der in der heutigen Zeit bei einer Reparatur von Lackschäden schnell überschritten ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Landshut

Interessant ist die Entscheidung des Landgericht Landshut vom 24.09.2012, die die Wertgrenze für den "bedeutenden Fremdsachschaden" bei 2.500,- € angenommen hat. Diese Rechtsprechung ist damit ein regelrechter "Ausreißer", da die bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechungen die Grenze bei 1.300,- € gezogen haben (OLG Jena DAR 05, S.289; OLG Dresden DAR 05, S.459). Das LG Hamburg hat großzügigerweise auch schon 1.500,- € angenommen (LG Hamburg, DAR 08, S. 219). Die herrschende Meinung der Obergerichte liegt aber derzeit klar bei über 1.300,- €.

Angesichts der allgegenwärtigen Preissteigerungen ist die Entscheidung des Landgerichts Landshut durchaus begrüßenswert, da man sich im Urteil mit dieser Problematik beschäftigt und ein "Zeichen für Veränderung" setzt. Allerdings ist dieser Wert, so stellt das LG Landshut (aaO) in seiner Entscheidung klar, kein "pauschaler Grenzwert" und erfordert daher nach wie vor eine Einzelfallbetrachtung.

Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird, ist zu bezweifeln. Gerade auch, weil die Entscheidung in ihrer Argumentation mehr verwirrt als weiterhilft, indem sie die "Wertgrenze" und die Frage des "Wissenkönnens" teilweise vermischt.

Nichtsdestotrotz sollte jeder Verkehrsrechtler diese Entscheidung kennen, da sie zumindest die eigene Argumentation unterstützen kann.

Gericht:
Landgericht Landshut, Beschluss vom 24.09.2012 - 6 Qs 242/12

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