Ein Autofahrer küsste während der Fahrt seine Freundin, kam auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit einem Fahrzeug zusammen. Dieses grob verkehrswidriges Verhalten wiegt ebenso schwer wie das eines alkoholisierten Verkehrsteilnehmers, so das Gericht.

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer befuhr mit seiner Freundin die Landstraße und küsste diese während der Fahrt. Dabei überfuhr er die Fahrbahnmitte um mindestens 1,6 Meter und es kam zu einer Frontalkollision mit dem Peugeot einer Mutter. Durch den Unfall wurde sie schwer verletzt und verstarb infolge ihrer Verletzungen. Der Kläger begehrt von den beklagten Versicherung des Autofahrers Schadensersatz wegen des Todes seiner Mutter.

Die Entscheidung

Die Beweisaufnahme ergab, dass sich der Autofahrer vor dem Zusammenstoß wiederholt zu seiner Beifahrerin hinüber gebeugt hat, um diese zu küssen. Ein Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass der Autofahrer bereits bei Anhalten an einer "roten" Ampel mit seiner Beifahrerin geschmust und diese geküsst hat. Er sei von der Verkehrssituation so abgelenkt gewesen, dass er nicht bemerkt habe, als die Ampel auf grün umgesprungen ist. Der hinter ihm anhaltende Zeuge habe den Autofahrer erst durch Hupen aufmerksam machen müssen.

Als dieser dann losgefahren sei, habe er sich ein weiteres Mal zu seiner Beifahrerin hinübergebeugt, um diese zu küssen. Dadurch sei sein Fahrzeug nahezu vollständig auf die Gegenfahrbahn geraten, so dass ein entgegenkommendes Fahrzeug nur durch Ausweichen einem Zusammenstoß entgehen konnte.

Diese Gefahrensituation hat sich der Autofahrer nicht zur Warnung dienen lassen. Vielmehr hat er sein grob verkehrswidriges Verhalten fortgesetzt und hat sich erneut zu seiner Beifahrerin hinüber gebeugt, um diese zu küssen. Dann kam es zum Frontalzusammenstoß.

Der Beklagte sieht Mitschuld der Mutter


Der Beklagte behauptet, die Mutter des Klägers sei bei dem Zusammenstoß nicht angeschnallt gewesen und sieht ein anzurechnendes Mitverschulden (§ 254 BGB). Allerdings wird ein eventuelles Mitverschulden der Mutter des Klägers durch das schuldhafte und grob verkehrswidrige Verhalten des Unfallverursachers vollständig verdrängt. Dieses Fehlverhalten wiegt ebenso schwer wie das eines alkoholisierten Verkehrsteilnehmers, so das Gericht.

Das grob schuldhafte Verhalten des Autofahrers hat zur Folge, dass er in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Themenindex:
Verkehrsunfall, Haftungsquote, Quotelung, Mitverschulden

Gericht:
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.2.2012 - 5 O 17/11

LG Saarbrücken
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