Das Amtsgericht setzte sich ausführlich mit der Definition eines "Seitenstreifens" auseinander und stellte fest, dass nicht der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen sei. Ein Zebrastreifen ist auch kein Reitstreifen für Zebras, so das Gericht.

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug neben der Fahrbahn auf einer Fläche, die zum Teil geschottert, zum Teil mit Rasen begrünt war. An der Stelle bestand absolutes Halteverbot, das auch auf dem "Seitenstreifen" gelten sollte. Streit herrschte nun darüber, ob das Auto auf einem solchen Seitenstreifen stand oder nicht.

Sind Grünstreifen neben der Straße, die nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, Seitenstreifen oder nur Mehrzweckstreifen und Standspuren? Mit dieser Frage sollte festgestellt werden, ob falsch geparkt wurde.

Die Entscheidung


Das Gericht setzte sich ausführlich mit der Definition eines "Seitenstreifens" auseinander und stellt fest: "Bei dem Begriff des Seitenstreifens handelt es sich um ein zusammengesetztes Substantiv, bestehend aus den Wortstämmen Streifen und Seiten."

Im Verkehrsrecht tauche der Begriff des Streifens mehrfach auf. So gebe es Fahrstreifen, Sperrstreifen, Parkstreifen und Zebrastreifen. Gerade die "Zebrastreifen" seien wichtig, um zu zeigen, dass nicht allein der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen sei: "Nach dem reinen Wortlaut könnte man davon ausgehen, es handele sich um einen Reitstreifen für Zebras, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt", so das Gericht.

Wortlaut ist weit auszulegen

Grünflächen könnten in der Tat keine Streifen, also auch keine Seitenstreifen, sein. Jedoch könnten Grünstreifen gleichzeitig auch Seitenstreifen sein, wenn sie befahrbar seien. Der Wortlaut sei also weit auszulegen. Damit handele es sich bei der Stelle, an der der Autofahrer geparkt habe, auch um einen "Seitenstreifen". Er musste also das Bußgeld zahlen.

Gericht:
Amtsgericht Schmallenberg, Urteil vom 15. Juli 2011, AZ: 6 Owi 2/11 [B]

Quelle: www.verkehrsrecht.de, www.rechtsindex.de