Sondereinsatzfahrzeuge, die mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, dürfen nicht blind auf ihr Vorfahrtsrecht vertrauen. Kommt es wegen zu schnellem Einfahren in eine Kreuzung zum Zusammenstoß, muss der Schaden hälftig geteilt werden.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kam es zu dem Crash an der Kreuzung zweier Bundesstraßen. Das mit Sondersignal fahrende Einsatzfahrzeug stieß dort mit einem aus der Grün-Richtung kommenden Pkw zusammen. Die Autofahrerin hatte das Martinshorn gar nicht gehört und das Blaulicht erst so spät wahrgenommen, dass sie ihren Wagen nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte. Was einen Schaden von 7.762,12 Euro zur Folge hatte. Wofür die Frau aber nicht alleine aufkommen wollte.

Die Entscheidung

Zu Recht, wie die Brandenburger Richter entschieden. Auch von Sondereinsatzfahrzeugen mit Vorfahrtsberechtigung gehe eine Betriebsgefahr aus, die bei einem solchen Unfall zu berücksichtigen sei. "Diese spezielle Betriebsgefahr wurde hier dadurch erheblich erhöht, dass das Fahrzeug - zwar rechtmäßig - über die rote Ampel in die normalerweise vorfahrtberechtigte Fahrbahn gesteuert wurde", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Laut Gutachten hatte der Fahrer des Einsatzfahrzeugs den Pkw mindestens in den letzten 7 Sekunden vor der Kollision sehen können und nach einem Abbremsen auf 22 km/h innerhalb der letzten Sekunde trotzdem noch einmal auf die Kollisionsgeschwindigkeit von 30 km/h beschleunigt. Er hätte sich aber unter Nutzung seines Vorfahrtsprivilegs in die Gefahrenstelle "hineintasten" müssen - so langsam fahren, dass er jederzeit sofort anhalten kann, wenn ein normalerweise vorfahrtberechtigtes Fahrzeug sich offenbar nicht auf die Absicht des Einsatzwagens eingestellt hat, ihm den Weg zu kreuzen. Weil er das nicht tat, haftet er trotz Blaulicht und Martinshorn für den Schaden mit.

Gericht:
OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 2 U 13/09   

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