Das unprovozierte Anbieten von Geld für sexuelle Handlungen erfüllt - anders als sexuell motivierte Zudringlichkeiten - den Straftatbestand der Beleidigung.

Der Sachverhalt

Ein 46jähriger Mann bot einer Frau, die er nur flüchtig kannte, bei 2 Gelegenheiten Geld für die Vornahme sexueller Dienste an. Mit diesem Angebot brachte er zum Ausdruck, die Jugendliche sei käuflich wie eine Prostituierte. Sie zeigte den Mann an. Das Landgericht Odenburg hatte den Mann wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Mann legte Revision ein.

Die Entscheidung

Die Revision zum OLG hatte keinen Erfolg. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen.


Der Straftatbestand der Beleidigung stellt nicht Übergriffigkeiten oder Belästigungen unter Strafe, so grob und abstoßend sie auch sein mögen. Als Beleidigung strafbar ist nach § 185 StGB vielmehr allein eine Ehrverletzung, also die Kundgabe einer Herabsetzung, Geringschätzung oder Missachtung eines anderen.

Diesen Tatbestand hat der Angeklagte mit seinem Geldangebot erfüllt. Das vom Gericht festgestellte Verhalten stellt eine Ehrverletzung dar. Denn der Angeklagte hat seine herabsetzende Einschätzung zum Ausdruck gebracht, die Zeugin sei einem Ansinnen zugänglich, gegen Geld sexuelle Handlungen vorzunehmen.

Rechtsgrundlagen:
StGB § 185

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 06.01.2011 - 1 Ss 204/10

Rechtsindex, OLG Oldenburg