Spenden an gemeinnützige Organisationen im Ausland sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachweist, so das Urteil des FG Düsseldorf.

Der Sachverhalt zum Urteil

Ein Steuerpflichtiger hatte an eine in Spanien ansässige Stiftung gespendet und wollte die Spende von der Steuer absetzen. Dies versagte das Finanzamt, weil ihm keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlägen und es daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen könne. Nach Ansicht des Finanzgerichts kann eine Spende nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf

Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweist.

Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Als Nachweis geeignet sind dabei u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reicht für den Spendenabzug nicht aus.

"Auslandsspenden steuerlich geltend zu machen, ist daher schwierig," führt der stellvertretende Pressesprecher des Gerichts, Dr. Christian Graw, aus. "Der Nachweis, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt, ist schwer zu führen. Gerade bei niedrigen Spendenbeträgen steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis. Zudem genügen ausländische Spendenbescheinigungen nicht immer den inländischen Anforderungen. Für den Steuerpflichtigen ist weiter zu beachten, dass Spenden an Organisationen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören wie z.B. die Schweiz, vom Spendenabzug ganz ausgeschlossen sind."

Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2013 - 11 K 2439/10

FG Düsseldorf, PM vom 06.03.2013
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