Nürnberg (D-AH) - Einem Sozialhilfe-Empfänger steht ein staatliches Darlehen zur Reparatur der Solaranlage für seine Unterkunft zu. Voraussetzung dafür allerdings ist, dass er nur auf diese Art und Weise die Versorgung seiner Behausung mit elektrischem Strom aufrechterhalten kann.
Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem unanfechtbaren Beschluss entschieden (Az. L 7 AS 326/09 B ER).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, lebt der Mann in einem ca. 10 Quadratmeter großen Bauwagen auf einem Abstellplatz in Frankfurt am Main. Als Heizung dient ihm ein Holzofen, elektrischer Strom kommt aus einer Solaranlage auf dem Dach des Wagens. In der Bauwagensiedlung ohne öffentlichen E-Anschluss ist auch der Betrieb von Diesel-Generatoren verboten.
Als nun die Sonnenbatterie auf dem Dach des Bauwagens ausfiel, verweigerte das zuständige Job-Center die nötigen 6.195 Euro für eine Reparatur. Eine eigene Solaranlage sei nun mal nicht die kostengünstigste Variante des Stromanschlusses, mit der sich ein Sozialhilfe-Empfänger laut Gesetz zu begnügen habe.
Richter: Job-Center muss fällige Reparatur finanzieren
Dem widersprach das Gericht. "Die funktionierende Stromversorgung ist ein Grundbedürfnis des Lebens und Wohnens, für das notfalls der Staat einzuspringen hat", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein Leben ohne elektrischen Strom könne - so die Richter - mit erheblichen Beeinträchtigungen der Menschenwürde einhergehen. Bei einer durchschnittlichen Jahresmiete für die Wohnung eines 1-Personenhaushaltes in Frankfurt von ca. 5.360 Euro wäre das gewünschte Darlehen dagegen nicht unverhältnismäßig. Dieser Erhaltungsaufwand sei im Vergleich mit entsprechenden Unterkunftskosten angemessen.
Quelle: Deutsche Anwaltshotline