Der Sachverhalt
Die Fachlehrerin des Schülers einer kooperativen Gesamtschule bescheinigte ihm Englisch-Leistungen im schwach befriedigenden Bereich. Es bestehe ein Lernförderbedarf von ein bis zwei Stunden wöchentlich. Der Antrag wurde abgelehnt. Voraussetzung sei, dass die Förderung erforderlich sei. Dies sei nicht der Fall.
Die Entscheidung
Das Hessische Landessozialgericht (Urteil, Az. L 9 AS 192/14) gab dem Landkreis Recht. Der Schüler habe keinen Anspruch auf Bewilligung ergänzender Lernförderung, da diese nicht erforderlich sei, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen ist die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau.
Im Einzelfall kämen neben der Versetzung zwar auch andere Lernziele wie z.B. die Verbesserung des Leistungsniveaus bei Legasthenie oder Dyskalkulie in Betracht. Ein solcher Fall liege bei dem klagenden Schüler jedoch nicht vor. Die Stabilisierung eines (noch) befriedigenden Leistungsniveaus zur Verhinderung des Abrutschens auf die Notenstufe "ausreichend" stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein wesentliches Lernziel im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar.
Gleiches gelte nach dem Willen des Gesetzgebers für Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung, die ebenfalls regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung darstelle. Eine ergänzende Lernförderung möge aus der Sicht des Klägers und der Schule wünschenswert und sinnvoll erscheinen. Nach der Gesetzesbegründung solle die entsprechende Vorschrift aber auch für den Bereich der außerschulischen Lernförderung lediglich den Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherstellen.
Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2015 - L 9 AS 192/14
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