Kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestehen, wenn ein Teil der betrieblichen Berufsausbildung bereits vor der Einschreibung als Studierender eines dualen Studiums durchgeführt wird? Darüber hatte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung zur Winzerin abgeschlossen. Danach sollte sie zunächst sechzehn Monate in einem Winzerbetrieb ausgebildet werden. Der Rest der Ausbildung sollte im Rahmen eines dualen Studiums Weinbau und Oenologie (Bachelor of Science) an der Hochschule Ludwigshafen/Rhein in kurzen Praxisabschnitten im Betrieb durchgeführt werden. Zum dualen Studium war die Klägerin bereits vorläufig zugelassen worden, als Studentin konnte sie sich aber erst nach Abschluss der sechzehnmonatigen Praxisphase einschreiben.

Da sie trotz ihres Einkommens aus der Ausbildungsvergütung und des anzurechnenden Einkommens der Eltern die finanziellen Voraussetzungen für eine Berufsausbildungsbeihilfe erfüllte, stellte sie bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit einen entsprechenden Antrag. Die Beklagte lehnte ab, weil die Ausbildung Teil des dualen Studiums sei und für Ausbildungen im Rahmen eines Studiums die Förderung nach dem Gesetz ausgeschlossen sei.

Die Klägerin wandte sich nach Ablehnung ihres Widerspruchs zunächst an das Sozialgericht Trier, weil eine alternative Förderung des Studiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die Immatrikulation als Studentin voraussetze und die Ausbildung zum großen Teil vor dem Studium stattfinde, so dass der Ausschluss jedenfalls für diesen Teil nicht gelte. Das Sozialgericht Trier ist dem gefolgt und hat die Beklagte verurteilt, Berufsausbildungsbeihilfe für den Ausbildungsabschnitt vor Einschreibung als Studentin zu bewilligen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und macht weiterhin geltend, Berufsausbildungsbeihilfe könne nicht gewährt werden, weil die Ausbildung Teil des Studiums sei, für das ein gesetzlicher Ausschluss der Förderung bestehe.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Jedenfalls dann, wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits vor Beginn des Studium stattfindet, die persönlichen Voraussetzungen vorliegen und die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes erfüllt sind (insbesondere anerkannter Ausbildungsberuf, Ausbildungsvertrag und Eintragung in das Verzeichnis der jeweils zuständigen Kammer), könne eine Förderung nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, das Studium stehe gegenüber der betrieblichen Berufsausbildung im Vordergrund.

Vielmehr finde dann durch die spätere Einschreibung als Studierender ein Statuswechsel statt, der erst ab dann die Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe ausschließe. Eine Förderung kann dann nach Einschreibung nur noch über das Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG erfolgen.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.04.2016

LSG RLP, PM 10/2016
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