Eine Rechtfertigung der Übernahme von Stromschulden durch das Jobcenter ist nicht gegeben, wenn ein Leistungsberechtigter das Entstehen von Stromschulden rechtsmissbräuchlich in Kauf nimmt, so das Sozialgericht Koblenz.

Der Sachverhalt

Einer Familie war zum wiederholten Mal vom Stromversorger wegen erheblicher Zahlungsrückstände der Strom gesperrt worden. Während ihnen das Jobcenter in der Vergangenheit Darlehen gewährt hatte, damit die Stromsperren aufgehoben werden konnten, war es hierzu nunmehr nicht mehr bereit, weil die Stromschulden durch einen unverantwortlich hohen Stromverbrauch verursacht worden seien.

Dagegen hat sich die Familie an das Sozialgericht mit dem Ziel gewandt, das Jobcenter vorläufig zur darlehensweisen Übernahme der Stromschulden zu verpflichten, damit die Stromsperre beseitigt werden könne.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt, weil eine Übernahme der Schulden auch auf der Basis eines Darlehens nicht gerechtfertigt sei. Die Familie habe durch ihren übermäßigen Stromverbrauch die wiederholte Stromsperre selbst verursacht und könne deren Folgen nicht erneut auf die Allgemeinheit überwälzen. Das gelte auch, soweit die minderjährigen Kinder von der Stromsperre betroffen seien, denn in erster seien die Eltern und nicht das Jobcenter für die Kinder verantwortlich. Im Übrigen sei die Familie infolge der ausbleibenden Stromlieferungen auch nicht existentiell gefährdet.

Die Familie habe in der Vergangenheit wiederholt Stromschulden und ‑sperrungen entstehen lassen, infolge derer das Jobcenter ihnen jeweils Darlehen gewährt hat, damit die Stromschulden beglichen und die Stromsperren aufgehoben werden konnten. Die Familie habe keine erkennbaren Konsequenzen aus dem deutlich überhöhten Stromverbrauch gezogen  und seien zu einem sparsameren Verhalten übergegangen. Vielmehr habe die Familie innerhalb eines halben Jahres die Menge von 8.493,00 kw/h Strom verbraucht, woraufhin der Stromversorger nunmehr monatliche Abschlagzahlungen in außergewöhnlicher Höhe von 444,00 € verlange.

Themenindex:
SGB II

Gericht:
Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 05.09.2013 - S 14 AS 724/13 ER

SG Koblenz, PM 2/2013
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