Bei einem an Multipler Sklerose erkrankten Lehrer ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Der angestellte Lehrer möchte Beamter auf Lebenszeit werden und begehrt deshalb die Gleichstellung. Nach Urteil steht das Angestelltenverhältnis dem nicht entgegen.

Hintergrund

Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 sollen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Bei Lehrern ist insoweit auf die Tätigkeit im Beamtenverhältnis abzustellen. Ob ein Angestelltenverhältnis besteht, ist unbeachtlich. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Der Sachverhalt

Bei einem an Multipler Sklerose erkrankten Lehrer ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Er war als Studienrat 5 Jahre im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Probe beschäftigt. Weil eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, wurde er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Stattdessen erhielt er einen unbefristeten Angestelltenvertrag.

Der Lehrer beantragte die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, da er dann bereits bei einer prognostizierten Dienstfähigkeit von lediglich fünf Jahren Beamter auf Lebenszeit werden könne. Die für die Gleichstellung zuständige Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass aufgrund des unbefristeten Angestelltenvertrages sein Arbeitsplatz nicht gefährdet sei.

Die Entscheidung

Die Richter beider Instanzen gaben dem Lehrer Recht. Hinsichtlich des geeigneten Arbeitsplatzes sei auf die Tätigkeit als Lehrer im Beamtenverhältnis abzustellen. Ein diskriminierungsfreier Zustand sei nicht bereits dann hergestellt, wenn ein behinderter Mensch eine Tätigkeit - die regelmäßig im Beamtenverhältnis ausgeübt werde - in irgendeiner Weise ausüben könne.

Tätigkeit als Lehrer im Beamtenverhältnis maßgeblich

Zudem haben die Richter auf die hessischen Integrationsrichtlinien verwiesen, nach denen bei der Einstellung behinderter Menschen großzügig zu verfahren sei. Insbesondere sei die körperliche Eignung anzunehmen, wenn von einer mindestens 5-jährigen Dienstfähigkeit ausgegangen werden könne.

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.07.2013 - L 6 AL 116/12

Hessisches LSG, PM Nr. 10/13
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