Jobcenter reagierte nicht auf Anfragen
Das Jobcenter hatte zuvor einen Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem die Kosten für Unterkunft und Heizung gekürzt wurden, als unzulässig zurückgewiesen. Die Anwältin bat dann am 12.12.2011 darum, das Widerspruchsschreiben als Überprüfungsantrag anzusehen und forderte das Jobcenter auf, hierüber zu entscheiden. Nach zweimaliger Erinnerung erhob sie am 17.08.2012 eine Untätigkeitsklage.
Gesetzliche Frist von sechs Monaten nicht eingehalten
Nachdem das Jobcenter auch auf mehrere Schreiben des Gerichts nicht reagierte und nicht einmal die Leistungsakte vorlegte, erließ das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten einen Gerichtbescheid, mit dem es der Klage stattgab. Das Jobcenter habe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden und hierfür auch keinen Grund genannt. Die Klage sei daher begründet.
Gericht:
Sozialgericht Gießen, Gerichtsbescheid von 25.02.2013 - S 27 As 686/12 (rechtskräftig)
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