Für Unfälle auf Wegen innerhalb des Gebäudes besteht deshalb kein Unfallversicherungsschutz.
Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die Klage einer angestellten Lehrerin auf Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Die Lehrerin nahm, da ihre Schule über keine eigene Kantine verfügte, ihr Mittagessen üblicherweise in der in der Nähe der Schule gelegenen Kantine einer Sparkasse ein.
Am Unfalltag stürzte sie auf dem Rückweg vom Mittagessen innerhalb des Gebäudes der Sparkasse und verletzte sich am Knie.
Aus dem Urteil
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der das erkennende Gericht folgt, endet der Versicherungsschutz auf dem Hinweg zur Arbeit oder zur Nahrungsaufnahme und beginnt auf dem Rückweg jeweils mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem z.B. die Wohnung, die Gaststätte oder - wie hier - die Kantine liegt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit nicht auf Unfälle auf Wegen in dem Gebäude, in dem z.B. die Kantine selbst liegt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 und BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R ). Bei einer Gaststätte, die sich in dem Obergeschoss eines Einkaufszentrums befindet, hat das BSG insoweit auf die Außentür des Einkaufszentrums und nicht der Gaststätte selbst abgestellt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15). An dieser Rechtsprechung hat das BSG in seinem weiteren Urteil vom 24.06.2003 (B 2 U 24/02 R) ausdrücklich festgehalten und zu Recht darauf hingewiesen, dass bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Weg und dem unversicherten Bereich maßgebend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und das Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung waren und insoweit keine Ausnahmen zugelassen sind. Die Grenze "Außentür des Gebäudes" trennt auch für den Versicherten klar und eindeutig den öffentlichen Verkehrsraum von dem übrigen Bereich ab, z.B. dem Gebäude, in dem die von ihm zur Nahrungsaufnahme ausgewählte Gaststätte oder - wie vorliegend - die Kantine liegt (vgl. Bay. LSG v. 28.09.2011 - L 18 U 354/09 - und vom 03.02.2009 - L 15 U 93/08).Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2013 - S 1 U 4282/12
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