Wer einen Teil seines Lohns gar nicht erst ausgezahlt bekommt, weil dieser sofort gepfändet wird, muss sich dieses rein imaginäre Geld doch seinem tatsächlichen Einkommen hinzurechnen lassen. Dies führt in einer Hartz-IV-Lebensgemeinschaft dazu, dass die realen Sozialgeld-Ansprüche des Partners entsprechend gekürzt werden.
Eine Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, greift der aktuelle Lübecker Richterspruch ausdrücklich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zur früheren Arbeitslosenhilfe zurück. "Die Nichtanrechnung von Abzügen entsprechend der Systematik und dem Zweck des Gesetzes würde ansonsten dazu führen, dass die Sozialleistung der Tilgung von Schulden dient, also zweckwidrig gewährleistet wird", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Nach dem Sozialgesetzbuch stellen nicht nur Einnahmen in Geld sondern auch solche in Geldeswert ein Einkommen dar. Während der gepfändete Lohn dem Arbeitnehmer zwar weder als Bargeld noch als Kontoguthaben zur unmittelbaren Verfügung steht, verringert es doch seine Verbindlichkeiten und stellt so einen geldwerten Vorteil dar. Und der müsse nun mal wie jedes andere Einkommen und Vermögen des Partners in einer Lebensgemeinschaft bei der Zuweisung von Sozialleistungen berücksichtigen werden.
Gericht:
SG Lübeck, Beschluss vom 22.03.2011 - S 21 AS 198/11 ER
Quelle: Deutsche Anwaltshotline