Regnet es in einem von Sozialhilfeempfängern bewohnten eigenen Häuschen durch, dann muss nicht gleich die staatliche Stütze auch für die Dachsanierung aufkommen. An der dafür notwendigen Eilbedürftigkeit fehlt es, wenn das Wasser auf dem unbewohnten Speicher auch mit Schüsseln zumindest vorübergehend abgefangen werden kann.
Der Sachverhalt
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, stammt das betroffene Häuschen mit einer Wohnfläche von 89 m² aus dem Jahre 1921 und gehört einer aus Frau und Mann bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die darin von Hartz-IV lebt. Eine letzte große Dachreparatur fand in den 1980er Jahren statt. Nunmehr ist das Dach aber an zwei Stellen leck, und das Paar beantragte die Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers für den Abbruch und die vollständige Neueindeckung plus der Reparatur von zwei Schornsteinen, die Anbringung neuer Dachrinnen und den erforderlichen Gerüstbau dazu - laut dreier eingeholter Kostenvoranschläge summa summarum mindestens 13.372,27 Euro. Ein Betrag, den das Sozialamt allerdings verweigerte.
Die Entscheidung
Und das zu Recht. "Es ist nicht Aufgabe der Leistungsgewährung, bereits in der Vergangenheit notwendig gewordene Reparaturen für die Unterkunft von Hilfebedürftigen zu finanzieren", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Zurückhaltung der Sozialrichter. Zudem dürfen keine staatlichen Zuschüsse oder Darlehen für wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen gezahlt werden.
Ausnahmsweise müsse der Staat bei einer Dachsanierung nur einspringen, um entweder die Bewohnbarkeit des Hauses der Antragsteller aktuell sicherzustellen oder aber um Schäden abzuwenden, die binnen kurzer Frist zur Unbewohnbarkeit führen würden. Das sei hier nicht der Fall. Nach Einschätzung einer Fachfirma sind die Regenlecks an zwei Stellen des unbewohnten Speichers zwar schwer, aber vorerst durch das Aufstellen von Auffangbehältnissen in den Griff zu bekommen. Damit entfällt jede Eilbedürftigkeit.
Vorinstanz:
SG Magdeburg, 13.08.2009 - S 23 AS 228/09
Gericht:
LSG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - L 5 AS 345/09 B ER
Querverweis:
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