Ein Hartz-IV Empfänger, der in einem Wohnmobil lebt, kann Unterhaltskosten für das Wohnmobil in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen.

Sachverhalt

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts stellt ein Wohnmobil eine Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II dar, deren angemessene Kosten der Grundsicherungsträger dem Grunde nach zu übernehmen hat. Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht maßgeblich, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann. Dies gilt bei einer Sondernutzung jedenfalls so lange, wie sie von der Ordnungsbehörde nicht untersagt wird.

Kraftstoff wird nicht übernommen

Der Grundsicherungsträger hat aber nur Kosten zu übernehmen, die für die konkret durchgeführte Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Dazu gehören auch die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Pauschalen für Pflege und Wartung eines Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff werden nicht übernommen. Kraftstoff sind für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich und müssen gegebenenfalls aus der Regelleistung bestritten werden. Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung des Wohnmobils hätte der Kläger nur dann geltend machen können, wenn diese im streitigen Zeitraum konkret angefallen und belegt worden wären.

Gericht:
Bundessozialgericht, 17. Juni 2010 - Az.: B 14 AS 79/09 R

Rechtsindex