Nürnberg (D-AH) - Zahlungsansprüche verjähren in Deutschland laut Bürgerlichem Gesetzbuch nach drei Jahren. Nicht aber Rückzahlungen für ausgefallene Flüge.

In der Luftfahrt ist nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Darmstadt schon eher Schluss - nämlich bereits nach zwei Jahren (Az. 7 S 260/08), informiert die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Der Fall:

Eine Charterfluggesellschaft war zu Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250 Euro verklagt worden. Sie hatte einen ursprünglich für den Morgen gebuchten Flug von Frankfurt am Main nach Palma de Mallorca wegen eines technischen Defekts an der Elektronik des Flugzeugs annulliert und die Passagiere erst nachmittags mit einem anderen Flug befördert. Mit dem Argument, dass es sich wegen der Umbuchung sowie der Dauer der Verzögerung nicht nur um eine Verspätung, sondern um eine Annullierung des Fluges gehandelt habe und die geforderten Ausgleichszahlungen somit nach der EU-Flugverordnung rechtens seien, hatten sich Mitreisende desselben Mallorca-Fluges bereits in vorangegangenen Gerichtsverhandlungen durchgesetzt.

Richter: Schuldgesetz mit seiner 3-Jahres-Frist nicht anwendbar


Anders dagegen die jetzigen Nachzügler. Ihr Pech: Als der von ihnen nunmehr auch eingereichte Mahnbescheidsantrag bei Gericht eintraf, lag der umstrittene Flugtag schon zweieinhalb Jahre zurück. "Damit aber kommen die Forderungen nach derartigen Ausgleichszahlungen ein halbes Jahr zu spät", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Das ergäbe sich aus dem Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen mit seiner kürzeren Frist. Und einen Rückgriff auf die ansonsten nach deutschem Schuldgesetz üblichen 3 Jahre lehnten die Richter in diesem Fall prinzipiell ab. Die Anwendung des jeweiligen Rechts der EU-Einzelstaaten würde eine Fülle verschiedenartiger Normen und Fristen mit sich bringen, die der Rechtssicherheit im gesamten EU-Flugraum nur abträglich seien.

Gericht:
LG Darmstadt, Urteil vom 24.04.2009, Az. 7 S 260/08

Quelle: Deutsche Anwaltshotline

Querverweise:
Weitere Urteile zu Montrealer Übereinkommen