LG Frankfurt a. M., Az.: 2-24 S 289/06

Ob Städtetrip über Silvester oder Kurzurlaub im Schnee – viele Menschen nutzen die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, um einfach mal ein paar Tage die gewohnte Umgebung zu verlassen. Ärgerlich, wenn gerade dann das Flugzeug zu spät kommt und immer mehr von der kostbaren Reisezeit verstreicht.

Beeinträchtigt diese Verspätung den geplanten Reiseverlauf erheblich, muss der Urlaub nicht angetreten werden, wissen ARAG Experten. So urteilten auch die Richter des Landgerichts Frankfurt nachdem Urlauber, die einen einwöchigen Aufenthalt am Urlaubsziel anvisierten, mit einer über zwölfstündigen Flugverzögerung konfrontiert wurden und daraufhin von der Reise zurück traten. Bei einem so kurzen Aufenthalt beinhaltet eine derartige Verspätung einen Kündigungsgrund.

Quelle: ARAG