Nürnberg (D-AH) - Sind in den Buchungsunterlagen einer Schiffsreise ausdrücklich die zwei schwedischen Häfen "Stockholm, Nynashamn" ausgewiesen, ist zu Recht davon auszugehen, dass auch beide Ziele nacheinander angelaufen werden. Läßt die Schiffsführung dann Stockholm links liegen und geht nur im 60 km entfernten Nynashamn vor Anker, handelt es sich um einen erheblichen Reisemangel.

Amtsgericht München (Az. 262 C 1373/09)

Der lässt sich nach Auffassung des bayerischen Gerichts auch nicht dadurch wieder gut machen, dass den vor allem auf eine Besichtigung der schwedischen Hauptstadt erpichten Passagieren eine 45-minütige Bustour dorthin und wieder zurück angeboten wurde - zumal sie die auch noch selbst bezahlen sollten. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, bekamen die solcherweise zu Landratten umfunktionierten Seereisenden 25 Prozent Preisminderung zugesprochen - immerhin 702,32 Euro pro Person.
 
Das Reiseunternehmen wollte sich zwar noch mit der Behauptung herausreden, ein Anlegen in Stockholm wäre "witterungsbedingt" nicht möglich gewesen. Doch aus der schon eine Woche vorher erstellten offiziellen Liste der am vorgeblichen Ankunftstag in Stockholm erwarteten Schiffe geht klar hervor, dass die vom Veranstalter gebuchte "MSC Lirica" gar nicht den Hafen der königlichen Residenzstadt anzufahren beabsichtigte.

Eine offensichtliche Schaumschlägerei also, die in diesem Fall noch dazu juristischer Humbug ist. "Denn für die verhandelte Reispreisminderung kommt es - anders als bei einem Schadensersatz - überhaupt nicht auf ein Verschulden oder Nichtverschulden des beklagten Reiseunternehmens an", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Quelle: Deutsche Anwaltshotline