Wenn bei einem Urlauber immer die Möglichkeit eines neuen epileptischen Anfalls besteht, kann er zwar die Reise antreten, muss aber das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls selbst tragen. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert.

Der Sachverhalt


Ein Mann buchte für sich und seine Ehefrau im Januar 2007 eine 10-tägige Reise nach Moskau, die im Mai angetreten werden sollte. Mit der Buchung schloss er auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. Genau einen Monat nach der Buchung erlitt er einen epileptischen Anfall und war 9 Tage stationär in einer Klinik. Danach wurde er als arbeits- und reisefähig aus der Klinik entlassen.

Am Tag des Reiseantritts erlitt er wieder einen Anfall und stornierte die Reise. Hier wurden ihm vom Reiseveranstalter Stornokosten in Höhe von 80 Prozent des Reisepreises auferlegt. Diese Kosten verlangte der Urlauber von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet. Die Versicherung zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall die Reise storniert. Nach Meinung der Versicherung habe er schließlich gewusst, dass er an einer Grunderkrankung leide, die immer wieder ausbrechen könne. Das Unterlassen der Stornierung sei daher grob fahrlässig.

Der Urlauber wollte dies nicht akzeptieren. Es sei schließlich nicht vorhersehbar gewesen, dass und wann erneut ein Anfall ausbrechen würde. Er sei Anfang März 2007 als arbeits- und reisefähig aus der Klinik entlassen worden. Wenn man den Argumenten der Versicherung folgen würde, könnte er überhaupt keine Reisen mehr unternehmen. Er klagte vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung


Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Der Kläger habe im Februar 2007 einen schwerwiegenden epileptischen Anfall erlitten, welcher einen 9-tägigen Krankenhausaufenthalt mit sich gebracht habe. Daher sei ihm bekannt gewesen, dass er an einer Erkrankung leide, bei der es zu weiteren Anfällen kommen könne, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei. Dass der Kläger als arbeits- und reisefähig entlassen wurde, ändere nichts daran, dass die Grunderkrankung fortbestehe. Eine Heilung von dieser Erkrankung sei dem Kläger von den Ärzten gerade nicht bestätigt worden.

Grunderkrankung nicht geheilt


Der Kläger hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt stornieren müssen. Nach den Versicherungsbedingungen habe er nämlich die Verpflichtung, die Stornokosten, die alle Versicherten gemeinsam tragen müssen, möglichst gering zu halten. Er hätte nur dann nicht kündigen müssen, wenn mit einer sicher zu erwartenden Genesung zu rechnen gewesen wäre. Dies lag aber gerade nicht vor. Der Kläger habe gewusst, dass die Grunderkrankung gerade nicht geheilt war, auch wenn akut er keinen Anfall hatte. Er wusste, dass die Durchführung der Reise möglich sein, aber auch scheitern könnte.

Diese Unsicherheit habe nicht die Versicherung und damit die Gemeinschaft der Versicherten zu tragen, sondern der Versicherungsnehmer, der auf die Möglichkeit zu reisen hoffe. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung sei nicht versichert. Soweit der Kläger meine, er könne dann keine Reisen mehr unternehmen, da immer die Möglichkeit eines neuen Anfalls bestehe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er durchaus reisen könne, dass Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls aber selbst zu tragen habe.

Themenindex:
Reiserücktritt, Reisestorno

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 01.07.10 - 281 C 8097/10 (rechtskräftig)

Rechtsindex, Amtsgericht München