Nürnberg (D-AH) - Ein Stromlieferant muss seine Kunden vorsorglich und detailliert warnen, wenn es in seinem Netz konkrete Schwachstellen für das Auftreten von Überspannungen gibt. Sonst haftet das Unternehmen im Havariefall für alle Spannungsschäden bei den Abnehmern.

Selbst dann, wenn es aus technischen und wirtschaftlichen Gründen objektiv unmöglich sein sollte, diese Gefahrenquellen einer regelmäßigen Prüfung und Wartung zu unterziehen und damit den zerstörerischen Stromschlag auszuschließen. Dies hat jetzt das Amtsgericht Plettenberg entschieden (Az. 1 C 455/08)

Der Fall:

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wurden auf einem Grundstück die im Hause befindlichen Elektrogeräte beschädigt, wobei viele von diesen Geräten überhaupt nicht im Betrieb waren, sondern sich lediglich der Stecker in der Steckdose befand. Als Ursache der Zerstörung erwies sich eine Überspannung, die auf Materialermüdung im so genannten Muffenbereich des Versorgernetzes und eine daraus resultierende Unterbrechung des Null-Leiters zurückging. Zu ähnlichen Schäden war es auch in anderen Häusern der Dorfstraße gekommen.

Der Energielieferant bestritt diese Umstände nicht, weigerte sich aber trotzdem, für den Schaden aufzukommen. Dass die verschlissenen Muffen nicht regelmäßig kontrolliert worden seien, könne dem Unternehmen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung vorgeworfen werden. Dies sei nämlich nach den technischen Vorschriften nicht erforderlich und auch nach Art und Umfang unverhältnismäßig, weil kaum möglich und wirtschaftlich unvertretbar.

Richter: Abnehmer nicht ausreichend über konkrete Gefahrenlage informiert

Dem stimmte das Gericht ohne Abstriche zu, sah das eigentliche Problem aber woanders. "Dem Stromlieferanten ist insofern subjektive Fahrlässigkeit vorzuwerfen, als er seine Informations- und Hinweispflichten erheblich verletzt hat", erklärt Rechtsanwältin Berner-Kerst (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der Energieversorger hätte nämlich seine Kunden in aller Deutlichkeit konkret darauf hinweisen müssen, dass das Netz im Muffenbereich nicht regelmäßig kontrolliert wird und damit die latente Gefahr eines Überspannungsschlages besteht. Ein solcherweise gewarnter Stromabnehmer wäre in der Lage gewesen, das eigene Risiko für sich sachgerecht anhand seiner Personen- und Vermögenswerte einzuschätzen und erforderlichenfalls eigene Sicherungsmaßnahmen im Hausnetz vorzunehmen - etwa bei allen nicht in Nutzung befindlichen wertvollen Elektrogeräten den Stecker zu ziehen.

Rechtsgrundlage:
BGB § 823 Abs. 1
NAV § 28

Gericht:
Amtsgericht Plettenberg entschieden (Az. 1 C 455/08)

Quelle: Deutsche Anwaltshotline