"Vertraulicher Inhalt... nur vom Emfpänger persönlich zu öffnen!" war u.a. auf einem Briefumschlag gedruckt, der letztendlich nur Werbung enthielt. Auch war auf dem Briefumschlag kein Absender ersichtlich, enthielt aber noch weitere Hinweise, die eine Dringlichkeit des Inhaltes suggerierten.

Der Sachverhalt

Ein Wettbewerbsverband (Antragsteller) nimmt das Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel vertreibende Unternehmen aus den Niederlanden auf Unterlassung von Postwerbung mit besonders gestalteten Umschlägen in Anspruch. Auf der Vorderseite des Briefumschlages befanden sich folgende Hinweise, teilweise mit farblicher Hervorhebung:

Zustellungs-Hinweis...
Zustell-Nr. 0...
Vertraulicher Inhalt
Schnelle Antwort erbeten
Bitte sofort prüfen
Express-Sendung
Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!
TNT Post INFO.

Auf der Rückseite des Umschlags befanden sich die Hinweise "Express - Eilige Terminsache! - Höchst wichtiger Inhalt!". Der Antragsteller ist der Auffassung, die Werbesendung sei unzulässig, weil sie den Empfänger über den werbenden Charakter des Schreibens täusche.

Die Entscheidung des Kammergerichts

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin der im Eilverfahren geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG (iVm § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG) zu.

Belästigend im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird. Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zu Grunde zu legen ist. Dabei kommt es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der geschäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben

Grundsätzlich ist Briefwerbung erlaubt

Eine Briefwerbung ist grundsätzlich erlaubt. Diejenige Belästigung, welche darin liegt, dass das Werbeschreiben nicht bereits auf dem Briefumschlag als Werbung gekennzeichnet gewesen ist, ist auch noch nicht als unzumutbar zu qualifizieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Werbecharakter nach dem Öffnen des Briefs sofort und unmissverständlich erkennbar ist.

Vorliegend folgt die Unzumutbarkeit zwar nicht schon aus der auf dem Briefumschlag fehlenden Angabe des Absenders (bloße Angabe der Nummer eines Postfachs in Düsseldorf), wohl aber aus den weiteren Angaben "Zustellungs-Hinweis... Vertraulicher Inhalt", "Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!" sowie "Eilige Terminsache!".

Angaben auf dem Umschlag sind schlicht falsch

Vorstehend genannte Angaben sind zum einen schlicht falsch. Die an eine Vielzahl von Adressaten gerichtete Werbesendung der Antragsgegnerin hatte weder einen "vertraulichen Inhalt" (und war deshalb auch nicht "nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!") noch betraf die Werbesendung mangels Ablauf einer Frist eine "eilige Terminsache!". Auch ging es nicht um eine förmliche Zustellung der Sendung.

Durch diese Angaben werden beim verständigen Durchschnittsempfänger der Werbesendung ein besonderer, nicht bestehender Zeitdruck und die Vorstellung einer nicht gegebenen besonderen Wichtigkeit des Inhalts der Sendung erzeugt. Die Werbesendung ist als solche mangels Firmenangabe der Absenderin kaum zu erkennen.

Gericht:
Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.06.2015 - 5 U 7/14

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