Vegane Produkte, die als "Käse" oder "Cheese" vermarktet werden verstoßen gegen Europäisches Recht (EU-VO 1308/2013), nach der die Bezeichnung als Käse tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten sei. Der Internetauftritt eines auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betriebes stelle sich deshalb als wettbewerbswidrig dar.

Aus der Entscheidung

Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt werden, dürfen nicht als "Käse" oder "Cheese" vermarktet werden, so das Urteil (7 HK O 58/16) des Landgerichts Trier. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht einem Unternehmen aus der Eifel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, einige ihrer Produkte unter der Bezeichnung "Käse" beziehungsweise "Cheese" zu vermarkten.

Der Umstand, dass durch erläuternde Zusätze in der näheren Produktbeschreibung klargestellt werde, dass es sich gerade nicht um Produkte tierischen Ursprungs handele, beseitige die Wettbewerbswidrigkeit nicht. Auch komme es auch nicht darauf an, ob die Gefahr bestehe, dass Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht würden.

Gericht:
Landgericht Trier, Urteil vom 24.03.2016 - 7 HK O 58/16

LG Trier, PM
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