Ein Richter des Landes Berlin hatte vor seiner Einstellung als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger gearbeitet. In der damaligen Tätigkeit sieht der Richter die Förderung seiner sozialen Kompetenz. Er begehrt die Anerkennung als besoldungsrechtlich relevante Erfahrungszeit, was zur Erhöhung seiner Besoldung führt.

Aus der Entscheidung

Nach Auffassung des Gerichts hat die zuständige Senatsverwaltung die Anerkennung der Vortätigkeiten zu Recht abgelehnt. Bei der damaligen Tätigkeit stand nicht der Umgang mit anderen Menschen im Vordergrund, so das Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az OVG 4 B 23.13).

Nach dem im Land Berlin geltenden Besoldungsrecht seien bei Richtern Zeiten einer früheren Tätigkeit in einem nicht-juristischen Beruf als Erfahrungszeit anzuerkennen, wenn die Tätigkeit für den Erwerb der nach dem Deutschen Richtergesetz notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte. Von dieser Regelung würden nur solche Tätigkeiten erfasst, bei denen der persönliche Umgang mit anderen Menschen im Vordergrund stehe und der soziale Kontakt prägend sei, weil nur solche Tätigkeiten geeignet seien, die von einem Richter geforderte soziale Kompetenz zu begründen.

Diese Voraussetzung hat der Senat für die Berufe eines Flugbegleiters und eines Fluggastabfertigers verneint. Nach dem Berufsbild dieser Tätigkeiten stehe die Erbringung standardisierter Serviceleistungen im Mittelpunkt. Der Umgang mit anderen Menschen beschränke sich darauf, in diesem Rahmen die reibungslose Durchführung des Flugverkehrs zu gewährleisten.

Damit hat der 4. Senat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2013 geändert, mit dem die Vorinstanz das Land Berlin zur Anerkennung dieser Zeiten verpflichtet hatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015 - OVG 4 B 23.13

OVG Berlin-Brandenburg, PM
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