Eine Situation, die man sich nicht wünscht: Man ist in einem Regionalzug unterwegs und muss dringend auf die Toilette. Es gibt zwar eine Toilette im Zug - diese ist aber defekt. Eine Frau verlangt Schadensersatz, weil sie sich zuletzt eingepinkelt hat.

Der Sachverhalt

Einen besonders "dringenden" Fall hatte das Amtsgericht Trier zu entscheiden, berichtet der WochenSpiegel. Die Frau verpasste in Koblenz ihren Anschlusszug und musste mit der Regionalbahn weiterfahren. Bei der rund 2-stündigen Fahrt drückte allmählich die Blase und die Frau machte sich im Zug auf den Weg zur Toilette.

Mit den Worten "Defekt" wurde ihr jedoch der Zutritt in den erlösenden Raum verwehrt. Eine andere Toilette gab es nicht. Die Frau teilte sich dem Zugbegleiter mit, der aber auch nicht weiterhelfen konnte. Auf der ganzen Fahrt waren keine längeren Stops geplant, welche die Frau für einen Toilettengang hätte nutzen können. So kam es, wie es kommen musste. Am Zielbahnhof versuchte die Frau schnellstens eine Toilette aufzusuchen, schaffte es aber nicht mehr rechtzeitig. Die Blase entleerte sich!

Das Urteil des Amtsgerichts Trier

Die Frau hätte darauf vertrauen können, dass es in der Regionalbahn eine Toilette gibt, so der Richter. Ist eine Toilette defekt, muss die Deutsche Bahn entsprechend für Ersatz sorgen. Auch habe die Bahn keinen öffentlichen Toilettenwagen mitgeführt. Selbst einen Hinweis am Bahnhof gab es nicht. Der Richter sah darin ein Organisationsverschulden der Bahn und sprach der Frau ein Schmerzensgeld i.H.v. 200 Euro zu.

In einem ähnlichen Fall hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 32 C 261/01) entschieden, dass die Bahn rechtswidrig und schuldhaft die Gesundheit des Fahrgasts beschädigt habe, indem dieser während zwei Stunden seinem dringenden Bedürfnis, auf die Toilette zu gehen, nicht nachkommen konnte. Der Fahrgast nässte sich allerdings nicht ein. Das Gericht sah dafür einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 403 Euro für angemessen.

Gericht:
Amtsgericht Trier

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Entscheidungshinweis:
Unter bestimmten Umständen kann es Reisenden zugemutet werden, den Zug zu verlassen und die Reise nach einem Toilettengang mit der nachfolgenden Bahn fortzusetzen. Im vorliegenden Streitfall wurde deshalb die Klage der Kundin gegen die Deutsche Bahn auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen. Landgericht Trier, Urteil vom 18.02.2016 - 1 S 131/15