Ein Rechtsanwalt ließ seine Robe mit Namen und seiner Internetadresse besticken, so dass man auch aus 8 Metern Entfernung den Schriftzug gut lesen konnte. Verstößt das Tragen einer solcherart gestalteten Robe vor Gericht gegen die BORA?

Trägt ein Rechtsanwalt vor Gericht eine Robe, in der dessen Name und Internetadresse eingestickt ist, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor, so der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil.

Der Sinn des Robetragens durch Anwälte besteht darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden. Ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht. Allen Beteiligten wird dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukommt, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begründen.

Will ein Rechtsanwalt die Robe vor Gericht auch dort tragen, wo eine berufsrechtliche Pflicht nicht besteht, muss Ihre äußere Gestaltung dem Sinn des Robetragens entsprechen. Aus diesem Zweck des Robetragens folgt sogleich und unmittelbar, dass die Robe des Anwalts frei zu sein hat von werbenden Zusätzen.

Keine Werbung auf Anwaltsrobe

Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die Sachliche. Es komme also nicht auf den Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) an. Da Werbung jedes Verhalten ist, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird in Anspruch zu nehmen, versteht es sich von selbst, dass einem aus acht Metern Entfernung lesbarer Text auf dem Schulterbereich einer Anwaltsrobe unter Nennung des Namens des Rechtsanwalts und seiner Internetadresse ein werbender Charakter zukommt.

Gericht:
Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2015 - 1 AGH 16/15

AGH Nordrhein-Westfalen
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