Ein Kosmetikunternehmen bewarb seine Anti-Falten-Creme "Age Control Konzentrat" mit der Aussage "nachgewiesene Anti-Age-Wirkkraft". Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend beanstandet, weil der wissenschaftliche Nachweis für die Wirkung nicht mit ein paar befragten Frauen gegeben sei.

"Age Control Konzentrat" - Nachgewiesene Anti-Age-Wirkkraft. 50 ml dieses Serums kosten ca. 100,00 €. Verbraucher würden einen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirkung erwarten, so die Wettbewerbszentrale. Tatsächlich waren aber einige Frauen nach ihrer Einschätzung gefragt worden. Das bloße subjektive Empfinden von wenigen befragten Frauen stelle aber keine wissenschaftliche Absicherung für eine "Anti-Age-Wirkung" dar, so die Wettbewerbszentrale.

Des Weiteren hat der Kosmetikkonzern keinerlei Fundstelle als Nachweis des angeführten Zufriedenheitstest angegeben. Wenn Testergebnisse angegeben werden, muss der Verbraucher darauf hingewiesen werden, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Der Verbraucher soll, ebenso wie er dies bei Warentests gewohnt ist, auch bei Konsumententests nachvollziehen können, wie ein Urteil zustande kommt. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG, wonach dem Verbraucher wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden dürfen. Das Kosmetikunternehmen erkannte den Unterlassungsanspruch der Wettberwerbszentrale an, so dass ein Anerkenntnisurteil ergangen ist.

Themenindex:
Anti-Age-Creme, Verbraucherschutz

Gericht:
Landgericht München I, Anerkenntnisurteil vom 10.02.2015 - 33 O 8254/14

Quelle: Wettberwerbszentrale
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