Der Sachverhalt
Der Kläger ist seit fast fünfzehn Jahren Halter eines Eselhengstes. Im Oktober 2012 gab ihm der beklagte Landkreis auf, den Esel mit einem weiteren verträglichen Esel zu vergesellschaften. Die Vorinstanz führte aus, dass ein Eselhengst auch nach mehreren Jahren Einzelhaltung vergesellschaftet werden könne.
Zwar seien diese nach den vorliegenden Erkenntnissen sehr wehrhaft und duldeten keine Rivalen im Revier. Eine völlige Einzelhaltung sei jedoch tierschutzwidrig (weiteres unter Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 16. Juni 2014 - 6 K 1531/13.TR).
Die Entscheidung
Der Streit über die Einzelhaltung eines Esels ist nun vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beigelegt worden. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten in einem vom Oberverwaltungsgericht durchgeführten Erörterungstermin einen Vergleich geschlossen.
Sie haben sich geeinigt, dass der Esel vorerst bei der Familie des Klägers bleiben darf und sie konstruktiv zum Wohl des Esels Lösungsmöglichkeiten für seine Haltung suchen werden.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Vergleich vom 22.01.2015 - 7 A 11024/14.OVG
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