Auch bei einem Fehlalarm eines Rauchmelders ist die Feuerwehr zum Tätigwerden verpflichtet. Um in ein Gebäude einzudringen, muss die Feuerwehr das mildeste Mittel wählen. Die Kläger hatten keinen Anspruch auf Ersatz ihres Schades in Höhe von 1600 Euro .

Der Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Hausanwesen bebauten Grundstücks. In dem Haus befand sich ein Rauchmelder, der an einem Nachmittag im Sommer 2012 ein akustisches Alarmzeichen gab. Die Kläger befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub.

Die herbeigerufene städtische Feuerwehr schob einen Rollladen hoch, wodurch dieser beschädigt wurde, und schlug dann auf der Rückseite des Gebäudes ein Fenster ein. Durch dieses Fenster gelangten die Feuerwehrleute in das Innere des Hauses, wo sie noch gewaltsam eine verschlossene Kellertür öffneten. Im Haus stellte sich heraus, dass es sich bei dem akustischen Warnsignal um einen Fehlalarm eines Rauchmelders handelte.

Kläger verlangen Schadensersatz

Die Kläger haben mit ihrer Klage gegen die Stadt als Träger der Feuerwehr Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 € für die entstandenen Schäden geltend gemacht und behauptet, die Maßnahmen der Feuerwehr seien nicht erforderlich gewesen, es habe weder Rauch noch Flammen und damit keine Hinweise auf einen Brand gegeben. Es hätten einfachere Wege bestanden, in das Haus einzudringen.

Das Urteil des Landgerichts Heidelberg (Az. 1 O 98/13)

Das Landgericht Heidelberg hat die Klage abgewiesen. Es habe eine sog. "Anscheinsgefahr“ vorgelegen. Tatsächlich habe zwar ein Fehlalarm vorgelegen und damit keine Gefahr bestanden, die Feuerwehr habe aber aufgrund der Warnsignale des Feuermelders davon ausgehen dürfen, dass eine Gefahr vorlag.

In einer solchen Situation sei sie zum Tätigwerden verpflichtet. Es seien auch keine Ermessensfehler hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen erkennbar. Die Feuerwehrleute hätten aufgrund der Warnsignale zunächst von der schlimmstmöglichen Situation ausgehen müssen, es sei daher unerlässlich gewesen, zunächst Einblick in das Gebäude zu erhalten. Das Hochschieben eines Rollladens sei dabei das mildeste Mittel, auch wenn dieser dabei beschädigt wurde.

Auch das Eindringen durch ein - nicht durch Rollläden gesichertes - Fenster und die anschließende Beschädigung der Tür im Inneren des Hauses seien zur Abwehr der Anscheinsgefahr erforderlich gewesen. Insgesamt sei das Verhalten der Feuerwehr damit rechtmäßig gewesen.

Gericht:
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 07.03.2014 - 1 O 98/13

LG Heidelberg
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