Eine 14-jährige Mitschülerin wurde getreten und geschlagen und mit den Haaren am Boden geschleift. Wer sich als Schüler an solch einer gewalttätigen Auseinandersetzung gegen eine Mitschülerin beteiligt, muss mit einer Verweisung auf eine andere Schule rechnen.

Der Sachverhalt

Der 15-jährige Antragsteller besuchte bislang die 9. Klasse eines Gymnasiums in Berlin-Mitte. Im Januar 2014 schlug und trat er - gemeinsam mit mehreren Mitschülern - in einer Unterrichtspause auf eine damals 14-jährige Mitschülerin ein und schleifte das dann am Boden liegende Mädchen vor den Augen der anderen Mitschüler durch den Klassenraum.

Bei der Schülerin wurden erhebliche Verletzungen festgestellt. Der Antragsteller wandte sich in einem Eilverfahren gegen die von der Klassenkonferenz ausgesprochene Entscheidung, ihn in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 3 L 328.14)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidung im Eilverfahren. Das Verhalten des Antragstellers rechtfertige die Annahme, dass er die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit in erheblichem Maße beeinträchtigt habe. Mildere Mittel, etwa ein schriftlicher Verweis, ein Ausschluss vom Unterricht oder die Umsetzung in eine Parallelklasse, versprächen ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg, um seinem Fehlverhalten wirksam zu begegnen.

Keine Affektreaktion des Schülers

Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Mitschülerin habe das Verhalten selbst provoziert. Zwar habe diese ihm - wohl aus Versehen - in einer vorangehenden Hofpause bei einer Schneeballschlacht einen Stein ins Gesicht geworfen. Weil sich dieser Vorfall aber bereits Stunden vorher ereignet habe und Gegenstand klärender Gespräche zwischen allen Beteiligten und Lehrkräften gewesen sei, könne von einer Affektreaktion nicht die Rede sein. Vielmehr handele es sich um eine völlig überzogene "Vergeltungsaktion", die der Antragsteller offenbar auch jetzt noch mit seiner Wertung meine rechtfertigen zu können, die Entschuldigung der Mitschülerin sei nicht ernsthaft gewesen.

Hohe Gewaltbereitschaft des Schülers

Wer als Schüler in der Schulöffentlichkeit eine derartige Gewaltbereitschaft demonstriere, erweise sich als nicht aufgeschlossen gegenüber der auf Gewaltlosigkeit und auf verantwortungsbewusstes und soziales Handeln ausgerichteten Unterrichts- und Erziehungsarbeit; er erschwere zudem die Verwirklichung dieser Ziele in Bezug auf seine Mitschüler. Bleibe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, büße die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziel erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit ein.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2014 - VG 3 L 328.14

VG Berlin, Nr. 28/2014
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