Das Lied "Geschwür am After" auf dem Album "Adolf Hitler lebt!" stelle eine Leugnung des unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Holocaust dar. Die Verurteilung des Musikers aus dem Emsland wurde nun vom OLG Oldenburg bestätigt.

Somit hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg die Revision des wegen Volksverhetzung verurteilten Musikers verworfen. Die Annahme des Verurteilten, ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsleser oder -hörer könne den Text anders verstehen, sei wirklichkeitsfern.

Der Sachverhalt

Der Musiker wurde zunächst vom Amtsgericht Meppen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, die auf seine Berufung vom Landgericht Osnabrück in eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € umgewandelt wurde. Der Verurteilte hatte auf einer CD mit dem Titel "Adolf Hitler lebt!" drei Lieder mit den Titeln "Döner-Killer", "Bis nach Istanbul" und "Geschwür am After" veröffentlicht.

Während das Amtsgericht davon ausging, dass alle drei Lieder den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten, sah das Landgericht allein bei dem Titel "Geschwür am After" den Tatbestand verwirklicht und reduzierte deshalb das Strafmaß.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 1 Ss 170/13)

Das OLG Oldenburg bestätigte jetzt die Verurteilung. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass der vom Verurteilten als Mitbegründer und Sänger eines Musikprojekts erstellte und über einen Dritten in dem Album "Adolf Hitler lebt!" unter dem Titel "Geschwür am After" vertriebene Liedtext eine Leugnung des unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Holocaust darstelle.

Zur Überzeugung des Senats sei der Liedtext zweifelsfrei eindeutiger Natur und leugne im Kern das gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massenvernichtungsunrecht. Die Annahme des Verurteilten, ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsleser oder -hörer könne den Text anders verstehen, sei wirklichkeitsfern.

Der Verurteilte habe nicht auf den Rat einer Rechtsanwältin vertrauen dürfen

Der vor der Veröffentlichung des Textes eingeholte Rat einer Rechtsanwältin führe nicht dazu, dass das Handeln straffrei bleibe. Zwar habe die Rechtsanwältin dem Verurteilten bestätigt, dass der Text nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle, der Verurteilte habe aber darauf nicht vertrauen dürfen. Er habe bei nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht selbst erkennen können, dass der Text des hier zu beurteilenden Liedes vom durchschnittlichen Publikum als Leugnung des Völkermordes verstanden werde und somit strafrechtliche Relevanz beinhalte, so der Senat.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 24.3.2014 - 1 Ss 170/13

OLG Oldenburg
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