Der Widerruf der Betriebserlaubnis einer Kindertagesstätte bleibt nach Urteil des VG Kassel erhalten. Wenn erzieherische Fragen "ausgependelt" werden und man versucht mit "besprochenen Salzen" Einfluss auf die Befindlichkeit der Kinder zu nehmen, sei dies geeignet, das Wohl der Kinder zu gefährden.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach § 45 SGB VIII ist die Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. In seiner Entscheidung hat das Gericht eine Gefährdung des Kindeswohls bejaht und auch festgestellt, dass der Betreiber nicht bereit gewesen sei, diese Gefährdung abzuwenden. Dabei ist es davon ausgegangen, dass in der Kindertagesstätte die für Kindertageseinrichtungen vorgegebenen Mindeststandards nicht eingehalten wurden.

Zum einen sei die Einrichtung zumindest zeitweise überbelegt gewesen, da die Zahl der genehmigten 18 Plätze regelmäßig überschritten worden sei. Darüberhinaus sei zumindest zeitweise auch der festgelegte Fachkräfteschlüssel nicht eingehalten worden, weil nicht die erforderliche Anzahl geeigneter Fachkräfte vorhanden gewesen sei.

Erzieherische Entscheidungen auf Basis esoterischer Methoden

Außerdem habe der Betreiber es zugelassen, dass erzieherische Entscheidungen nicht auf fachlicher Ebene gefällt, sondern mittels wissenschaftlich nicht anerkannter Methoden, d.h. mit Hilfe sog. HUNA-Techniken - einer esoterischen Interpretation der alten schamanisch geprägten Naturreligion Hawaiis mit psychologischen, religiösen und magischen Elementen - getroffen worden seien.

Erzieherische Fragen wurden "ausgependelt"

So seien erzieherische Fragen "ausgependelt" worden und man habe mit "besprochenen Salzen" Einfluss auf die Befindlichkeit der Kinder zu nehmen versucht.  Eine von derart hoffnungslosen Einschätzungen getragene Erziehung, sei geeignet, das Wohl der Kinder zu gefährden.

Betreiber war nicht bereit die Gefährung abzuwenden

Das Gericht hat auch das weitere Tatbestandsmerkmal bejaht und geht davon aus, dass der Betreiber nicht bereit gewesen sei, die Gefährdung abzuwenden. In seiner Entscheidung führt es aus, die Vorstandsvorsitzende sei zwar zurückgetreten und nach Süddeutschland verzogen, sie sei jedoch weiterhin einfaches Mitglied des Vereins. Ihrer Rücktrittserklärung lasse sich entnehmen, dass sie auch in dieser Funktion die Ziele des Vereins unterstützen wolle. Bei lebensnaher Betrachtung sei deshalb davon auszugehen, dass sie auch zukünftig einen gewissen Einfluss ausüben werde; im Zeitalter des Internets sei allein die räumliche Entfernung insoweit kein Hinderungsgrund.

Themenindex:
Pendel, Esoterik, Kindeswohl, Erziehung

Gericht:
Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 10.08.2011 - 5 K 484/10.KS

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