Der Sachverhalt
Im verhandelten Fall des AG München (Az. 415 C 3398/13) parkte eine Münchnerin gewöhnlich ihren Opel Corsa auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an eine Nachbarin vermietet.
Gelegentlich kam es nun vor, dass die Nachbarin ihr Fahrzeug nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte abstellte. Daran störte sich die Fahrerin des Opel Corsa, weil dadurch das Einsteigen in ihr Fahrzeug erschwert werde. Sie forderte ihre Nachbarin auf, dies zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
Die Nachbarin weigerte sich jedoch. Sie parke nur deshalb so weit nach rechts, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei, da sie sonst nicht aus dem Auto aussteigen könne. Des Weiteren könne sie selbst weiter nach rechts parken, um mehr Platz zu haben.
Da es zu keiner Einigung kam, erhob die Opelfahrerin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Verurteilung der Nachbarin dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 Zentimeter an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie 5000 Euro.
Die Entscheidung
Die Klage blieb ohne Erfolg und wurde abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da eine Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht vorliege. Das Parken der Nachbarin stelle keine solche dar.
Komplette Nutzung des Parkplatzes erlaubt
Diese parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte.
Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebot
Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Renaultfahrerin parke ihren PKW nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2013 - 415 C 3398/13
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