Mit Urteil wurde einem Rechtsanwalt untersagt, auf seinem zu anwaltlichen Zwecken genutzten Briefpapier die Bezeichnung "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG" zu verwenden. Diese Werbung ist irreführend, weil es sich um eine solche mit Selbstverständlichkeiten handelt.

Der Sachverhalt

Was man doch immer wieder sieht, sind Briefbögen mit dem Zusatz, dass der Rechtsanwalt an einem bestimmten Gericht zugelassen wäre. Im vorliegenden Fall stand auf dem Briefpapier eines Anwaltes der Zusatz "Rechtsanwalt auch zugel. am OLG Frankfurt". Die Thematik sollte Rechtsanwälten eigentlich nicht unbekannt sein, da auch immer wieder die Kammern vor diesen Formulierungen warnen. Hier geht auch aus dem Urteil hervor, dass die Angabe unter der früheren Rechtslage zulässig und sinnvoll war, aber angesichts des erheblichen vergangenen Zeitraums keine Übergangsfristen oder eine Frist zum Aufbrauch noch vorhandener Briefpapiere zu Gute kommen. Eine andere Kanzlei begehrte Unterlassung und bekam Recht.

Das Urteil des OLG Köln

Mit der Angabe "Rechtsanwalt auch zugel. am OLG Frankfurt" auf dem Briefkopf betreibt der beklagte Rechtsanwalt für sich Werbung. Hierfür genügt, dass er auf diese Weise für sich eine bestimmte Qualifikation und Erfahrung in Anspruch nimmt, die zu der Zulassung auch bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, dem höchsten Zivilgericht des Landes Hessen, geführt habe.

Wie das Gericht weiter ausführt, sei diese Werbung irreführend, weil es sich um eine solche mit Selbstverständlichkeiten handelt (dazu allgemein Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rz. 1.115). Durch die Angabe wird die Bezeichnung als etwas Besonderes herausgestellt. Der Beklagte dürfe nicht nur bei anderen Land- (und Amts-) Gerichten auftreten, sondern auch beim OLG Frankfurt. Ein rechtssuchender Verbraucher könnte annehmen, der Beklagte verfüge über eine spezielle Zulassung. Dies ist indes seit dem 01.06.2007, dem Tag des Inkrafttretens des "Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft" (BGBl. I 2007, 258), eine Selbstverständlichkeit, weil seit diesem Tage jeder an irgendeinem Gericht in Deutschland zugelassene Anwalt vom ersten Tage seiner Zulassung an u. a. an allen Oberlandesgerichten, also auch dem Oberlandesgericht Frankfurt, postulationsfähig und damit zugelassen ist.

Rechtsgrundlagen:
UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3; 5

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.06.2012 - 6 U 4/12

Vorinstanz:
Landgericht Köln, 08.12.2011 - 31 O 377/11

Quelle: OLG Köln
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