In einer Tageszeitung wurde über den umstrittenen Buchautor Sarrazin geschrieben, dass dieser "... inzwischen von Journalisten benutzt" wird "wie eine alte Hure...". In dieser und weiteren Äußerungen sah Sarrazin eine unzulässige Schmähkritik. Zu Unrecht, entschied das Gericht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Beschwerde zurückgewiesen, die Dr. Thilo Sarrazin gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Berliner Tageszeitung "taz" durch das Landgericht eingelegt hatte.

Der Sachverhalt

In der Berliner Tageszeitung "taz" erschien ein Artikel über den Antragsteller. Darin heißt es u.a. der Antragsteller "wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss ... fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?"

Der Antragsteller meint, dass es sich bei dieser Äußerung um eine unzulässige Schmähkritik handele, die er nicht hinzunehmen brauche. Mit einer einstweiligen Verfügung versuchte er daher, der Zeitschrift verbieten zu lassen, die Äußerung weiterhin zu veröffentlichen oder zu verbreiten, scheiterte jedoch vor dem zunächst angerufenen Landgericht Frankfurt am Main, das den Unterlassungsantrag mit Beschluss zurückwies.

Die Entscheidung

Zu Recht, wie jetzt der 16. Zivilsenat des OLG auf die Beschwerde Sarrazins hin entschied. Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik sei mit der Äußerung über den Antragsteller noch nicht überschritten. Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe.

Dabei müssten sich Personen des öffentlichen Lebens weitergehende Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefallen lassen als Privatleute. In der beanstandeten Veröffentlichung stehe nicht die Diffamierung des Antragstellers als Person des öffentlichen Lebens im Vordergrund, sondern sein Verhältnis zu Journalisten. Unschädlich sei, dass die "taz" dabei auch überzogene Formulierungen verwende, da auch polemische oder überspitzte Kritik von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.09.2012 - 16 W 36/12

Quelle: OLG Frankfurt a.M.
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