Ein Beitrag von Rechtsanwalt Willi Reisser
Das Amtsgericht Augsburg hat den Stromversorger verpflichtet, den Stromanschluss für die Wohnung eines an Diabetes erkrankten Privatkunden wiederherzustellen. Zwar sei wegen Zahlungsrückständen von unterhalb 1.000 € die grundsätzliche Voraussetzung für die Stromsperrung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 4 StromGVV gegeben. Jedoch stünden die Folgen der Unterbrechung der Stromversorgung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung.
Weil der Privatkunde Diabetiker ist und das von ihm dringend benötigte Insulin kühl lagern müsse, weil diese andernfalls verderbe, stehe die Stromunterbrechung außer Verhältnis zum bestehenden Zahlungsrückstand.
Der Privatkunde habe auch glaubhaft gemacht, dass er künftig den laufenden Abschlag sowie die Alt-Rückstände in regelmäßigen Raten begleichen werde. Die Rückstände von (unter 1.000 EUR) seien noch nicht so gravierend, dass diese bei der Abwägung den Ausschlag geben könnten.
Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung des Gerichts ergäbe sich aus dem Umstand, dass der (an Diabetes erkrankte) Antragsteller schon mehrere Tage ohne Strom sei.
Gericht:Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 30.08.2012 - 18 C 3883/12 eV
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