Nach Urteil des OLG Hamm, darf ein Vodka-Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10% Vol. nicht unter der Bezeichnung "Energy und Vodka" vertrieben werden. Der Begriff "Energy" stelle eine nährwertbezogene Angabe dar.

Ein Mischgetränk, bestehend aus Vodka und koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk, mit einem Alkoholgehalt von 10% Vol. darf nicht unter der Bezeichnung "Energy und Vodka" vertrieben werden. Dies entschied der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.07.2012 und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn ab.

Der Sachverhalt

Geklagt hat ein Verein, der sich mit der Einhaltung lebensmittelrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im Bereich der Spirituosen-Industrie befasst. Er hat von dem beklagten Unternehmen, das u.a. alkoholische Getränke vertreibt, verlangt, es zu unterlassen, ein zu gut einem Viertel aus Vodka und im Übrigen aus einer koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk bestehendes Mischgetränk mit 10% Vol. Alkohol mit der Bezeichnung "Energy und Vodka" zu vertreiben oder zu bewerben.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klage stattgegeben. Die für den Vertrieb des in Rede stehenden Getränks verwendete Bezeichnung "Energy & Vodka" verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sog. Health-Claims-VO).

Die Bestimmungen dieser Verordnung dienten dem Schutz des Verbrauchers. Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Health-Claims-VO dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% Vol. grundsätzlich keine nährwertbezogenen Angaben tragen. Das vertriebene Vodka-Mischgetränk sei ein derartiges Getränk. Der in der Bezeichnung der Beklagten verwandte Begriff "Energy" stelle eine nährwertbezogene Angabe dar. Er vermittle dem Verbraucher den Eindruck, der Konsum des Getränks verschaffe ihm Energie, Kraft, Tatkraft und Leistungsvermögen.

So werde das Getränk - unzulässigerweise - als funktionelles Lebensmittel beschrieben, das positive Nährwerteigenschaften habe. Die Bezeichnung "Energy" habe einen eigenständigen Begriffsinhalt und bezeichne deswegen nicht lediglich die Beschaffenheit oder eine Zutat des Getränks.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.07.2012 - I-4 U 38/12

OLG Hamm,
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Entscheidungshinweis:

09.10.2014: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben

Der BGH hat durch Urteil (I ZR 167/12) entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung "ENERGY & VODKA" nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - der sogenannten Health-Claims-Verordnung - verbotene Angabe handelt.