Die Anordnung einer Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III lässt zwar den Status als arbeitssuchendes Kind entfallen, aber auch nur dann, wenn eine derartige Vermittlungssperre von der Arbeitsagentur bekannt gegeben wurde.

Der Sachverhalt

Der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellte Sohn des Klägers hatte sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet. Nachdem er einen Beratungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm und auch eine Rückfrage erfolglos blieb, ordnete die Arbeitsagentur eine Vermittlungssperre an und meldete das Kind aus der Arbeitsvermittlung ab.

Gleichzeitig wurde die Festsetzung des Kindergelds aufgehoben. Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung mit der Begründung, eine Vermittlungssperre sei seinem Sohn nicht bekannt gegeben worden.

Die Entscheidung

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

Nach Ansicht des 14. Senats des Finanzgerichts reicht es aus, wenn eine entsprechende Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitslos erfolgt. Zwar lasse die Anordnung einer Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III den Status als arbeitssuchendes Kind entfallen.

Eine derartige Vermittlungssperre sei im Streitfall aber mangels wirksamer Bekanntgabe nicht in Kraft getreten. Auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stehe der Kindergeldberechtigung nicht entgegen. Arbeitslos könne auch sein, wer eine geringfügige Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübe.

Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012 - 14 K 1209/11 Kg

FG Düsseldorf
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