Kann eine Zerstörung von Daten auf einer Festplatte eine Eigentumsverletzung gemäß § 823 Absatz 1 des BGB darstellen, die eine Schadensersatzpflicht begründet? Das Gericht sieht gespeicherte Sachdaten vom Eigentumsschutz umfasst.

Der Sachverhalt

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss die Berufung eines beklagten Bauunternehmens aus Lingen zurückgewiesen. Damit ist das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück jetzt rechtskräftig.

Hintergrund des Rechtsstreits sind Schachtarbeiten, die die Beklagte am 26.08.2009 in der Nähe des ehemaligen Karmann-Betriebsgeländes ausgeführt hat. Hierbei haben ihre Mitarbeiter versehentlich ein im Erdreich verlegtes öffentliches Mittelspannungskabel der Stadtwerke Osnabrück beschädigt.

Nach der Vernehmung eines Stadtwerke-Mitarbeiters und eines klägerischen Angestellten ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass durch den Stromausfall an den im klägerischen Betrieb befindlichen und mittels Computersoftware gesteuerten Maschinen ein Datenverlust eingetreten ist. Dadurch konnten die Maschinen wegen der Veränderung der sie steuernden Software zunächst nicht wieder hochgefahren werden. Die durch die Kabelbeschädigung zerstörten Daten mussten zunächst von den klägerischen Software-Technikern neu auf die Computer heruntergeladen werden. Hierbei sind 374 Arbeitsstunden angefallen, die die Beklagte der Klägerin mit 40,- € pro Stunde vergüten muss.

Die Entscheidung

Die Kammer für Handelssachen hatte die interessante Rechtsfrage zu beantworten, ob eine Zerstörung von Daten auf einer Festplatte eine Eigentumsverletzung gemäß § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, die eine Schadensersatzpflicht begründen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch auf Datenträgern gespeicherte Sachdaten vom Eigentumsschutz umfasst sind. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich dieser Rechtsauffassung im Berufungsverfahren angeschlossen. Bei der Speicherung auf magnetischen Datenträgern liegt nämlich eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor. Auch wenn die Daten lediglich neu vom Server heruntergeladen werden mussten, war aufgrund der Stromunterbrechung eine Eigentumsverletzung zu bejahen.

Das Bauunternehmen muss 16.849,90 € an die Klägerin zahlen.

Vorinstanz:
Landgericht Osnabrück Urteil vom 19.07.2011 -  14 O 542/10 (rechtskräftig)

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2011 - 2 U 98/11

Quelle: OLG Oldenburg PM Nr. 55/11
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