Die Klausel eines Nahverkehrsunternehmens, wonach unbenutzte Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs nach einer Tarifänderung nur noch längstens 3 Monate gültig sind, ist wirksam. Das entschied mit Urteil das AG München.

Der Sachverhalt

Ein Münchner kaufte 2004 bei einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten. Zu diesem Zeitpunkt war der Tarif vom 1.4.2004 gültig. Alle Fahrausweise waren mit folgenden Aufdruck versehen:" Nach einer Preisänderung ist diese Fahrkarte noch längstens drei Monate gültig." Ein Jahr später, zum 1.4.2005, erfolgte eine Tarifänderung.

Der Münchner besaß zu diesem Zeitpunkt noch drei unbenutzte Streifenkarten zu je 9,50 Euro, eine Streifenkarte, bei der noch ein Streifen unbenutzt war (Wert 0,95 Euro) und sechs unbenutzte Einzelfahrkarten zu je 2,10 Euro. Ende Oktober 2005 legte er die Karten vor und begehrte die Erstattung.

Diese wurde von dem Nahverkehrsunternehmen jedoch verwehrt. Die Erstattungsfrist sei bereits am 30.6.05 abgelaufen. Das wollte der Kunde so nicht hinnehmen. Schließlich könne nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung eine Fahrpreiserstattung für unbenutzte Fahrausweise binnen sechs Monaten nach Ablauf geltend gemacht werden. Der Münchner klagte den aus seiner Sicht zu leistenden Erstattungsbetrag in Höhe von 40,05 Euro (Kartenwert minus 2 Euro Bearbeitungsgebühr) beim Amtsgericht München ein und verlangte auch zusätzlich noch 45,24 Euro Rechtsanwaltsgebühren.

Die Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab. Das Beförderungsunternehmen habe die Erstattung der Fahrkarten zu Recht verweigert, da der Antrag auf Erstattung zu spät gestellt worden sei. Nach dem MVV-Gemeinschaftstarif verlieren die Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten nach drei Monaten ihre Gültigkeit und können weder aufgebraucht noch erstattet werden.

Keine Anwendung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Die Eisenbahn-Verkehrsordnung lasse in § 5 abweichende Beförderungsbedingungen zu, sofern diese veröffentlicht und genehmigt wurden. Dies liege bei den im Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlichten Vorschriften des MVV-Gemeinschaftstarifs vor. Damit käme die Eisenbahn-Verordnung mit der dort enthaltenen Frist nicht zur Anwendung.

Das Urteil ist rechtskräftig

Eine gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde am 15.9.11 abgewiesen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 8.6.2010 - 241 C 20589/09

Quelle: AG München PM 47/11
Redaktion Rechtsindex