Werden Hundedecken in einem Hundesalon so platziert, dass diese durch Hundeurin beschmutzt werden können, liegt ein Mitverschulden des Saloninhabers im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB vor. Schmerzensgeld für den Hund gab es nicht.

Der Sachverhalt

Ein Hundehalter besuchte einen Hundesalon, um seinen Neufundländer baden zu lassen. Auf dem Boden des Ladenlokals waren in einem Hundekorb mehrere Hundedecken zum Verkauf ausgestellt. Der Hund nahm dies zum Anlass, fünf dieser Decken zu markieren. Ob er sich vollständig entleerte, wie die Salonbesitzerin behauptete, konnte angesichts des unstreitigen Markierens im Ergebnis dahinstehen. Die Besitzerin verklagte den Hundehalter auf Schadensersatz.

Der Hundehalter reichte Widerklage ein und behauptete, die Salonbesitzerin wäre bei der Pflege der Hunde mit dem Tierschutzgesetz in Konflikt geraten. Die Hunde hätten Ängste erleiden müssen und wären traumatisiert. Er verlangt Schmerzensgeld für seine Hunde.

Die Entscheidung

Die Hundedecken wurden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB beschädigt. Der Urin könne zwar durch Waschen z.B. in einer Waschmaschine so entfernt werden, dass menschliche Nasen den Geruch nicht mehr wahrnehmen. Dies gilt jedoch nicht für Hundenasen. Der zu ersetzende Schadensumfang umfasst gem. § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn, also den üblichen Verkaufspreis der markierten Hundedecken.

Die klagende Salonbesitzerin muss sich gem. § 254 BGB ein gewisses Mitverschulden an der Schadensentstehung entgegen halten lassen. Da die Decken auf dem Boden des Ladenlokals in einem Hundekorb zum Verkauf ausgestellt wurden, hat die Salonbesitzerin die Entstehung des Schadens zumindest begünstigt. Das Gericht bewertete den Anteil der Mitverursachung des Schadens mit 25%.

Die Widerklage des Hundehalters wurde abgewiesen

Eine Anspruchsgrundlage für die Widerklageforderung war nicht ersichtlich. Aus dem Urteil: [...] Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin bei der Pflege der Hunde des Beklagten mit dem Tierschutzgesetz in Konflikt geraten ist. Selbst wenn sich die Klägerin bei der Pflege der Hunde dem Tierschutzgesetz zuwider verhalten haben sollte, begründet dies keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, weil das Tierschutzgesetz kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Das Tierschutzgesetz bezweckt nicht den Schutz des Eigentums des Tierhalters in seinem Interesse, sondern die Unversehrtheit der Tiere im Interesse der Tiere selbst. [...]

Kein Schmerzensgeld für Tiere

Ein Schmerzensgeld für Leiden von Tieren ist im deutschen Zivilrecht nicht vorgesehen und wesensfremd. Zwar hat das Bürgerliche Gesetzbuch in § 90a BGB anerkannt, dass Tiere als Lebewesen keine Sachen und durch besondere Gesetze geschützt sind. Das bedeutet aber nicht, dass Tiere damit dem Menschen gleich gestellt wären, so das Urteil.

Gericht:
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.08.2011 - 93 C 2691/11 (34)

Redaktion Rechtsindex