Ein Taxifahrer, dessen Kartenlesegerät defekt ist, darf die Mitnahme eines Fahrgastes ablehnen, wenn dieser von vorneherein erklärt, die Tour am Ende nicht bar bezahlen zu wollen. Ein daraufhin wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht verhängtes Bußgeld widerspricht Recht und Gesetz.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kam es zu dem umstrittenen Vorfall am Hamburger Flughafen. Taxen dürfen dort nur vorfahren und an den Terminals auf Kundschaft warten, wenn sie eine besondere Zulassung haben, die unter anderem vorschreibt, dass sie ein betriebsfähiges Kartenlesegerät an Bord haben. Das war bei dem betreffenden Fahrzeug ausgefallen, weshalb der Fahrer des Wagens eine Passagierin zurückwies, die ihm erklärte, sie sei gerade aus dem Ausland gekommen und habe dadurch nicht genügend Bargeld zum Begleichen der Taxifahrt bei sich.

Laut kommunaler Stadtentwicklungs- und Umweltbehörde ein zumindest bedingt vorsätzlicher Verstoß gegen die Beförderungspflicht. Schließlich habe sich der in die Warteschlange der Kollegen einreihende Taxifahrer sehenden Auges in eine Situation begeben, die wegen des defekten Lesegerätes letztendlich in die unzulässige Ablehnung eines Beförderungsauftrages führen konnte. Zumindest habe er das in der Hoffnung auf bar zahlende Kunden vorsätzlich in Kauf genommen. Weshalb die Beamten eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro einforderten.

Die Entscheidung

Wozu sie allerdings nicht berechtigt waren, wie die Hanseatischen Oberlandesrichter betonten. Für die Verurteilung wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit bedarf es immer einer gesetzlichen Grundlage. "Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Fahrten ohne Barzahlung gibt es aber in Hamburg nicht, nur eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Taxenunternehmern und der Flughafen GmbH - und die unterliegt nun mal nicht einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Kontrolle", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Behörde hätte nur dann wegen eines Verstoßes gegen die Beförderungspflicht tätig werden dürfen, wenn etwa der Taxifahrer die Tour abgelehnt hätte, weil sich angesichts der Nähe des angegebenen Ziels die Fahrt für ihn als nicht ausreichend lukrativ darstellte. Was hier nicht der Fall war.

Gericht:
OLG Hamburg, Beschl. v. 26.08.2010 - 2 - 32/10

Deutsche Anwaltshotline
OLG Hamburg, Beschl. v. 26.08.2010 - 2 - 32/10