Beschweren sich Nachbarn beim Vermieter, dass sein Mieter den Hausfrieden durch Beleidigungen und Gewaltandrohungen störe, hat der betroffene Mieter keinen Auskunftsanspruch darauf, wer konkret und mit welchem Inhalt die Anschuldigungen ausgesprochen hat.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Urteil des Amtsgericht München hervorgeht (463 C 10947/14), teilte die Vermieterin ihrem Mieter schriftlich mit, dass sie wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er den Hausfrieden störe durch sein aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen.

Die Vermieterin forderte den Mieter auf, Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung.

Mieter verlangt Auskunft darüber, wer was gesagt hat

Der betroffene Mieter verlangt nun von seiner Vermieterin Auskunft darüber, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin hätte eine vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, da die Vorwürfe für ihn zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten.

Vermieter verweigert die Auskunft - Mieter klagt

Die Vermieterin verweigerte die Auskunft. Die Vermieterin ist der Meinung, dass der Kläger ihr gegenüber keinen Auskunftsanspruch habe. Die betroffenen Mieter und Nachbarn hätten außerdem die Vermieterin ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen vertraulich zu behandeln, da sie Angst vor dem Kläger haben. Der Mieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München (463 C 10947/14)

Die zuständige Richterin gab der Vermieterin Recht und wies die Klage des Mieters ab. Es bestehe kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses, so das Urteil des Amtsgerichts München (463 C 10947/14). Der Vermieterin sei es nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des Klägers beschwerten, zu offenbaren und insbesondere auch, wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat.

Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht habe und die Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärfe. Das Gericht stellt fest, dass es dem Kläger zuzumuten sei abzuwarten, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt.

Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen, sei der Auskunftsanspruch derzeit zu verneinen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 08.08.2014 - 463 C 10947/14

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