Nach Auffassung des LG Berlin kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein Mieter seine Wohnung über ein Internetportal an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters davon nicht ablässt. Die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen sei vertragswidrig.

Der Sachverhalt

Ein Mieter aus Berlin vermietete seine Wohnung über das Internetportal "airbnb" an Touristen. Trotz erfolgter Abmahnung durch den Vermieter, bot der Mieter die Wohnung weiterhin an, ohne zuvor beim Vermieter eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eingeholt zu haben. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin

Nach Auffassung der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin könne der Vermieter den Vertrag über ein Wohnraummietverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal "airbnb" an Touristen vermiete und trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters davon nicht ablasse.

Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt habe, sei die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig, wie sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Januar 2014 - Aktenzeichen VIII ZR 210/13) ergebe, der die Zivilkammer bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 18. November 2014 - Aktenzeichen 67 S 360/14) gefolgt sei. Es handele sich um einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten sei.

Soweit der Mieter nach der Abmahnung seine Wohnung weiterhin im Internet anbiete, berechtige bereits dieser Umstand zur fristlosen Kündigung, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung komme.

Aus dem Beschluss:

[...] Die Aufrechterhaltung des über “airbnb” geschalteten Angebots stellt zwar keine unbefugte Gebrauchsüberlassung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. BGB dar. Bei ihr handelt es sich gleichwohl um eine gravierende Pflichtverletzung, da der Mieter damit der Öffentlichkeit und gleichzeitig dem Vermieter gegenüber schlüssig, aber gleichzeitig unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen - ungeachtet der vermieterseits ausgesprochenen Abmahnung - auch in Zukunft fortzusetzen. [...]

Selbst wenn im Internet ein Dritter als “Gastgeber” genannt werde, entlaste dies den Mieter nicht. Denn es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass eine Wohnung von einem Dritten nur dann öffentlich zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung angeboten werde, wenn er dazu vom Mieter zuvor ermächtigt worden sei.

Gericht:
Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2015 - 67 T 29/15

Hinweisbeschluss:
Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.11.2014 - 67 S 360/14

LG Berlin
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