Mietminderung - Gibt es im Mietvertrag keinerlei Angaben zur Größe der Wohnung, ist eine Mietminderung wegen einer zu kleinen Wohnung ausgeschlossen, entschied das Amtsgericht Hagen (Az.: 9 C 500/07).

Ein Mieter kann nur dann die Miete wegen einer zu kleinen Wohnung mindern, wenn die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl mehr als zehn Prozent höher ist, als die tatsächliche Größe der Wohnung.

Im verhandelten Fall mietete ein Familienvater eine Wohnung, die angeblich 100 Quadratmeter groß sein sollte - so stand es jedenfalls im Inserat. Mehrere Jahre später ließ er die Wohnung ausmessen. Dabei stellte sich heraus, dass deren tatsächliche Größe nur bei knapp 90 Quadratmetern lag. Da der Mieter wohl davon gehört hatte, dass Abweichungen von mehr als zehn Prozent laut der einschlägigen Rechtsprechung eine Minderung der Miete rechtfertigen, forderte er von seinem Vermieter rückwirkend mehrere tausend Euro Miete und Nebenkosten zurück.

Vor dem Amtsgericht Hagen scheiterte er allerdings mit diesem Ansinnen. Denn im Mietvertrag gab es keinerlei Angaben zur Wohnungsgröße. Das Gericht ging laut Immowelt.de deshalb davon aus, dass sich der Mieter nicht wegen einer bestimmten Wohnungsgröße, sondern aufgrund seines Eindrucks, den er bei der Besichtigung der Wohnung  gewonnen hatte, zur Anmietung entschied. Dass ihm die Größe der Wohnung dabei besonders wichtig gewesen sein soll, schloss das Gericht ebenfalls aus - denn dann hätte der Mieter auf eine Flächenangabe im Mietvertrag bestanden.