Der Sachverhalt
Eine Münchner Mieterin wurde von ihrer Vermieterin vor dem Amtsgericht München auf Zahlung rückständigen Mietzins verklagt. Sie hatte im Zeitraum August 2008 bis August 2010 jeweils Teile der monatlichen Miete einbehalten, so dass schließlich ein Rückstand in Höhe von 1641 Euro aufgelaufen war.
Als Begründung gab sie an, dass die Wohnung Mängel aufwiese. In der Nordwest-Ecke des Wohnzimmers sei im gesamten Bereich von der Decke bis zum Fußboden Schimmel vorhanden. Auch in der Küche fände sich Schimmel, der durch im Herbst neu eingebaute Fenster verursacht würde. Die Heizkörper in der Wohnung würden sich ohne ihr Zutun abkühlen bzw. auch bei vollem Aufdrehen des Ventils nicht warm werden, so dass es im Wohnzimmer kalt sei.
Während des Prozesses beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe, da sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch diejenigen für den Sachverständigen, der ihre behaupteten Mängel beweisen sollte, aufzubringen. Das Gericht bewilligte die Prozesskostenhilfe.
Die Entscheidung
Während des Prozesses stellte sich heraus, dass der behauptete Schimmel im Wohnzimmer überhaupt nicht vorhanden war. Das Fenster in der Küche stand in keinem Zusammenhang mit der Schimmelbildung. Dieser war zum einen schon vor Einbau des Fensters aufgetreten. Zum anderen hatte in der Vergangenheit bereits ein Sachverständiger festgestellt, dass die Mieterin hier unzureichend lüfte und dadurch den Schimmel verursache.
Der Sachverständige stellte darüber hinaus fest, dass der Temperaturabfall des Heizkörpers darauf zurückzuführen sei, dass die Mieterin selbst nach kurzer Heizphase das Heizkörperventil abdrehe.
Daraufhin verurteilte der Richter die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Miete und hob auch darüber hinaus den Beschluss auf, mit dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Die Mieterin habe durch unrichtige Darstellungen die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht.
Gericht:
Amtsgericht München, Beschluss vom 08.10.12 - 461 C 31177/10
Exkurs: Eine solche Aufhebung ist gemäß § 124 Ziffer 1 ZPO möglich. Nachdem die Kosten für die Prozesskostenhilfe aus Steuergeldern bestritten werden, ist es Aufgabe des Gerichts, hier - auch nachträglich - genau hinzuschauen und bei offensichtlichen Unwahrheiten zu reagieren. Konsequenz der Aufhebung ist unter anderem, dass der Betroffene insbesondere die Gerichtskosten (einschließlich der Sachverständigenkosten oder Auslagen für die Zeugen) zu bezahlen hat und diese nicht mehr durch die Steuerzahler getragen werden müssen. In Zivilsachen wurden 2011 1048 Anträge auf Prozesskostenhilfe gestellt und davon 648 bewilligt. In Familiensachen wurden 2011 6547 Anträge auf Verfahrenskostenhilfe gestellt, davon wurden 5796 bewilligt. |