Mietminderung - Die Lärmbelästigung eines Garagentor, welche eine Überschreitung der DIN 4109 bedeutet, rechtfertigt eine Mietminderung von 15% der Bruttowarmmiete.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Infodienst Recht und Steuern der LBS lag die Wohnung der Mieter unmittelbar über einer Tiefgarageneinfahrt. Immer dann, wenn sich das Tor öffnete oder schloss, konnte man entsprechende Begleitgeräusche vernehmen. Richtig schlimm wurde es nach Auskunft der Betroffenen aber erst, als die Verwaltung den Antriebsmotor austauschen ließ. Das neue Gerät sei sehr viel lauter als das alte, stellten die Mieter fest. Sie fühlten sich erheblich in ihrer Lebensqualität eingeschränkt und kämpften vor Gericht um eine Minderung der Miete.

Die Entscheidung


Die Richter des Landgerichts Hamburg hielten monatliche Abzüge in Höhe von 15 Prozent der Miete für angemessen. Ganz wesentlich stützten sich die Juristen auf das Gutachten eines Sachverständigen. Der hatte zwar keinen Vergleich der Motoren anstellen können, weil die alte Maschine bereits entsorgt war. Der Sachverständige stellte aber fest, dass sich die Überschreitungen der DIN 4109 nicht ergäben, wenn das Garagentor ordnungsgemäß eingebaut wäre. Er erläuterte, dass die eingebauten Teile nicht körperschallgerecht angebracht worden seien und dass es eine Körperschallbrücke geben müsse. Aus den Angaben des Sachverständigen folgt, dass ein Einbau des Garagentores in einer Weise möglich ist, dass die jetzt festgestellte Geräuschbelästigung, welche eine Überschreitung der DIN 4109 bedeutet, nicht mit sich bringt.

Darum sprachen die Richter hier den Mietern trotz eines schon beim Einzug vorhandenen Problems eine Entschädigung zu, denn eine Verschlechterung muss niemand hinnehmen.

Rechtsgrundlagen:
§ 242 BGB, § 536b BGB

Gericht:
LG Hamburg 33. Zivilkammer, Beschluss vom 26.03.2009, 333 S 65/08

Rechtsindex, Infodienst Recht und Steuern der LBS